RS0010311 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 340 bis 342 ABGB sind im § 456 ZPO aufrechterhalten und zufolge Artikel XXVII EGEO durch die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen nicht berührt worden. Das Verfahren ist das in Besitzstörungsfällen vorgezeichnete ( §§ 454 ff ZPO ) und wird mit dem gerichtlichen Endbeschluß ( § 459 ZPO ) abgeschlossen.