"Wiederherstellung des letzten Besitzstandes" im Sinne des § 454 ZPO bedeutet "Zurückversetzung in den vorigen Stand" im Sinne des § 1323 ABGB, wobei keine genaue sondern eine soweit als mögliche Wiederherstellung genügt.
…454 ZPO die Zurückversetzung in den vorigen Stand iSd § 1323 ABGB bedeute, wobei keine genaue, sondern eine soweit als mögliche Wiederherstellung genüge (RIS-Justiz RS0030104), schließt sich der erkennende Senat der in der neueren Lehre (vgl. Kodek in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen², Rz 101 ff zu…
…29; Welser/Kletečka , Bürgerliches Recht I 15 Rz 877). Strittig ist, ob die Wiederherstellung der Naturalresitution iSd § 1323 ABGB gleichzuhalten ist (so RS0030104, RS0010302; LGZ Wien 38 R 197/00b = MietSlg 52.020, 39 R 289/07z = MietSlg 59.633; LG Eisenstadt, R 103/94…
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