RS0030104 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
"Wiederherstellung des letzten Besitzstandes" im Sinne des § 454 ZPO bedeutet "Zurückversetzung in den vorigen Stand" im Sinne des § 1323 ABGB, wobei keine genaue sondern eine soweit als mögliche Wiederherstellung genügt.
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