JudikaturLG Feldkirch

RFE0000067 – LG Feldkirch Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2001

Im bezirksgerichtlichen Verfahren darf gegen einen bei der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung säumigen Beklagten auch dann ein echtes Versämungsurteil gemäß § 442 Abs 1 ZPO (§ 396 ZPO) auf Antrag des Klägers gefällt werden, wenn der Beklagte in seinem Einspruch bereits konkretisierte Tatsachen vorgetragen und Beweise angeboten hat. Die Wahrheitsfiktion bedeutet mehr als eine Geständnisfiktion, weil damit jede Beweisaufnahme ausgeschlossen wird - dies ist die rigorose Konsequenz der Präklusionswirkung der Versäumung. Nur Tatsachen, die Kraft zwingenden Rechtes berücksichtigt werden müssen, und solche, deren Existenz logisch zwingend die Klagsbehauptung widerlegt, führen zu einem gegen den Kläger ergehenden Versäumungsurteil.

Eine privatrechtliche Vereinbarung über Mahn- und Inkassokosten hebt deren Akzessorietät auf.

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