JudikaturVfGH

G592/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
27. November 2023

Spruch

I. Der Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl G254/2023 protokollierter Eingabe vom 11. Juli 2023, eingelangt am 14. Juli 2023, beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG auf Aufhebung der §371 und §374 ZPO wegen Verfassungswidrigkeit. Mit Beschluss vom 28. August 2023 – zugestellt am 7. September 2023 – wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ab.

2. Mit Zustellung dieses Beschlusses begann gemäß §§464 Abs3 ZPO iVm §§35 Abs1, 62a Abs1 und 17 Abs2 VfGG die Frist, den Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist gemäß §521 Abs1 ZPO durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen, neu zu laufen.

3. Der Einschreiter hat mit der vorliegenden Eingabe lediglich einen selbst verfassten Antrag sowie einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang von §64 Abs1 Z1 lita ZPO, nicht aber einen Antrag durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht. Für die Erhebung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG besteht aber Anwaltszwang (vgl §17 Abs2 VfGG), weshalb es dem Antrag an einem formellen Erfordernis mangelt.

Der Parteiantrag ist bereits aus diesem Grund ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

4. Dem neuerlichen Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang von §64 Abs1 Z1 lita ZPO zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG steht, weil keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 28. August 2023, G254/2023, entgegen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

5. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 litc und d VfGG bzw §72 Abs1 ZPO ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

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