§ 207 Verhandlungsprotokoll
§ 207 Verhandlungsprotokoll — ZPO
§ 207 Verhandlungsprotokoll — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2022
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40243649
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Über jede mündliche Verhandlung vor Gericht ist ein Protokoll (Verhandlungsprotokoll) aufzunehmen. Kann eine Verhandlung nicht an einem Tag zu Ende geführt werden, so ist für jede einzelne Tagsatzung ein Protokoll aufzunehmen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist den Parteien, ausgenommen im Fall des § 209 Abs. 5, von Amts wegen zuzustellen.
(2) Bei Streitverhandlungen, bei denen ein durch Urteilsvermerk (§ 418 Abs. 1) beurkundetes Versäumungsurteil gefällt wird, wird das Verhandlungsprotokoll durch den Urteilsvermerk ersetzt. Der Kläger kann gegen die Angaben des Urteilsvermerks Widerspruch im Sinne des § 210 einlegen.