Die Bestimmungen der ZPO über Protokolle, insbesondere der Bestimmungen der §§ 212, 214 ZPO finden im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person nach § 273 ABGB Anwendung, erklärt doch § 239 AußStrG die Bestimmungen der ZPO über die mündliche Verhandlung - die §§ 207 ff ZPO finden sich im 5. Titel des die mündliche Verhandlung regelnden 3. Abschnittes der ZPO - ausdrücklich für anwendbar.
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