§ 175 §. 175.
§ 175 §. 175. — ZPO
§ 175 §. 175. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020308
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(1) Das Erfordernis der Öffentlichkeit der Verhandlung gilt nicht für die nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Beschlussfassung über einen Antrag vorausgehende Einvernehmung oder Anhörung einer oder beider Parteien.
(2) Die außerhalb einer Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte stattfindende Einvernehmung von Parteien, Zeugen, Sachverständigen und anderen Personen erfolgt gleichfalls mit Ausschließung der Öffentlichkeit.