JudikaturJustizRS0116062

RS0116062 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2019

Die Art der Zustellung richtet sich nach dem Recht des Urteilsstaats. Dieses Recht ist auch für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit von Zustellungen, also deren Rechtswirksamkeit, maßgebend. Die Zustellung eines Exekutionstitels (hier: Versäumungsurteil) gemäß §§ 175, 213 dZPO stellt eine im Rechtsverkehr zwischen Österreich und Deutschland rechtmäßige Art der Zustellung dar. Darin ist auch keine Verletzung des österreichischen ordre public zu sehen. Es ist der in Österreich wohnhaften Partei nach Zustellung der bei einem deutschen Gericht eingebrachten Klage zumutbar, sich über die für ihre Rechtsverteidigung bedeutsame deutsche Rechtslage aus eigenem Antrieb - also auch ohne eine gerichtliche Rechtsbelehrung (hier: Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten) - zu informieren.

Entscheidungen
2