ZPO
Gliederung
Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.
Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung.
Fünfter Titel. Protokolle.
§ 213 Bedeutung des Protokollinhalts
Der Inhalt des Verhandlungsprotokolls, des im Laufe eines Rechtsstreites durch einen beauftragten oder ersuchten Richter aufgenommenen Protokolls und des außerhalb einer Verhandlung aufgenommenen Protokolls samt deren jeweiligen Anlagen, die dem erkennenden Gericht vorliegen, sind von Amts wegen zu beachten.
§ 63 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 63 Äußere Form der Erledigungen, Protokolle und Ausfertigungen
…der Unterschrift das Namenszeichen (gekürzte Unterschrift). Wenn eine Partei, die nicht schreiben kann, ein Protokoll gar nicht oder nur mit ihrem Handzeichen unterfertigt (§ 213 ZPO.), hat der Schriftführer ihren Namen beizufügen. (6) Alle Ausfertigungen müssen deutlich und leserlich sein. Ihre äußere Form muß ihrer Wichtigkeit entsprechen und der Würde des…
§ 82 Dolmetsche
…Stummen, wenn eine verläßliche Verständigung sonst nicht möglich ist. Der Dolmetsch, der im streitigen und außerstreitigen Verfahren zu Verhandlungen und Beweisaufnahmen (§§ 207, 213 ZPO.) oder im Strafverfahren (§§ 56, 125, 126 StPO) beigezogen wird, ist vor seiner Verwendung zu beeiden (§ 84). Als Dolmetsch im Sinne…
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