RS0036832 – OGH Rechtssatz
Nach § 158 ZPO tritt, wenn eine Partei die Prozeßfähigkeit verliert, nur dann eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn die von diesen Veränderungen betroffene Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere mit Prozeßvollmacht ausgestattete Person vertreten ist.