JudikaturOGH

8Ob228/02s – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr und Partner, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, wider die beklagten Parteien 1. Franz W*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Stockinger, Rechtsanwalt in Wels, (inzwischen rechtskräftig erledigt) und 2. Franz W*****, vertreten durch Dr. Martin Stossier, Rechtsanwalt in Wels, wegen EUR 308.599,93 sA, hinsichtlich des Zweitbeklagten den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zwecks Vornahme von Erhebungen darüber, ob der Zweitbeklagte zum Zeitpunkt der Betrauung seines frei gewählten Rechtsanwaltes zu Prozessbeginn und zum Zeitpunkt der Zustellung der Beschlüsse über die Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes sowie über die Umbestellung seines im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwaltes prozessfähig war, zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei gewährte dem Erstbeklagten im August 1989 einen Existenzgründungskredit von S 2,000.000 mit einer Laufzeit von 20 Jahren. Der Zweitbeklagte übernahm hiefür die Bürgschaft. Mit ihrer am 14. 1. 1997 eingebrachten Wechselmandatsklage begehrt die klagende Partei die Verurteilung beider Beklagten zur Zahlung von S 4,246.427,78 sA seit 3. 1. 1997.

Das dem Klagebegehren stattgebende Urteil des Erstgerichts erging am 22. 9. 1997 und wurde dem (frei gewählten) Rechtsanwalt des Beklagten am 16. 10. 1997 zugestellt.

Im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 11. 11. 1997 verwies der Zweitbeklagte unter anderem darauf, dass seine Frau schwer lungenkrank sei.

Am 31. 12. 1997 ist die Gattin des Zweitbeklagten verstorben. Am 13. 1. 1998 wurde die Berufung des Zweitbeklagten zur Post gegeben.

Am 28. 4. 1998 erging das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes. Es wurde am 8. 5. 1998 zugestellt.

Am 5. 6. 1998 beantragte der Zweitbeklagte die Umbestellung seines Verfahrenshelfers.

Nach Umbestellung erhob der neue Verfahrenshelfer am 30. 6. 1998 Revision.

Über Antrag des Zweitbeklagten vom 7. 7. 1998 setzte das Erstgericht mit Beschluss vom 23. 7. 1998 (ON 33) das Verfahren hinsichtlich des Zweitbeklagten gemäß § 6a ZPO bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die Prozessfähigkeit des Zweitbeklagten aus.

Das Bezirksgericht Schwanenstadt als Pflegschaftsgericht bestellte mit Beschluss vom 30. 6. 1999 (1 P 73/98m-29) Mag. Susanne Fischer zum Sachwalter des Zweitbeklagten, insbesondere auch zur Vertretung vor Gerichten. Es bejahte die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung "zum derzeitigen Zeitpunkt" und führte weiter aus, dass zur Frage der Geschäfts- bzw Prozessfähigkeit über einen längeren Zeitraum zurückliegend keine Klärung erzielt werden konnte. Es bezog sich dabei auf das psychiatrische Gutachten Dris Herbert Schmidbauer vom 19. 3. 1999 (1 P 73/98m-17 des BG Schwanenstadt), wonach "kaum exakt" zu beantworten sei, ab wann der derzeit bestehende pseudodemente, durch eine ausgeprägte Depression hervorgerufene Zustand anzunehmen sei. Mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehe nämlich eine enge zeitliche Korrelation zur Thematik der schweren Erkrankung und des Todes der Gattin des Zweitbeklagten. Die psychische Dekompensation habe wohl schon einige Zeit vorher stattgefunden bzw sich angebahnt, doch wären zur zeitlich genauen Eingrenzung weitere Außeninformationen erforderlich. Mit Beschluss vom 15. 3. 2001, 2 Ob 55/01d, erkannte der Oberste Gerichtshof auf Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheidung zur Sachwalterbestellung.

In seinem am 14. 5. 2001 überreichten Antrag auf "Wiederaufnahme des Sachwalterverfahrens" führte der Zweitbeklagte aus, im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Schmidbauer wegen des Ablebens seiner Frau seelisch und psychisch am Boden gewesen zu sein, nunmehr sei er aber wiederhergestellt und brauche keinen Sachwalter mehr. Mit Beschluss vom 10. 5. 2002, ON 42, wurde im Hinblick auf die rechtskräftige Sachwalterbestellung das vorliegende Verfahren fortgesetzt und der Sachwalterin eine Erklärung aufgetragen, ob sie das bisherige Verfahren genehmige. Eine solche Erklärung wurde jedoch von ihr unter Hinweis auf die bevorstehende Enthebung nicht abgegeben.

Mit Beschluss vom 22. 7. 2002 (1 P 73/98m-118) beendete das Pflegschaftsgericht die Sachwalterschaft mangels Fortbestehens der Voraussetzungen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Das Erstgericht trug hierauf dem Zweitbeklagten selbst eine solche Erklärung auf. Durch seinen zur Verfahrenshilfe bestellten Anwalt erging die Erklärung, das bisherige Verfahren nicht zu genehmigen (ON 46).

Ohne weitere Erhebungen legt das Erstgericht hierauf den Akt dem OLG Linz vor. Dieses übermittelt, gleichfalls ohne Erhebungen, den Akt dem Revisionsgericht.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 ZPO ist der Mangel der Prozessfähigkeit in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen.

Da der Sachwalter während seiner Bestellung keine Erklärung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung abgegeben hat, trat nach Beendigung der Sachwalterschaft der Zweitbeklagte selbst in dieses Recht ein. Mangels Genehmigung ist dessen Prozessfähigkeit während des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu prüfen; diese kann derzeit weder bejaht noch verneint werden. Wesentlich ist, im Hinblick auf § 158 ZPO, ob der Zweitbeklagte zu Prozessbeginn im Zeitpunkt der Betrauung seines freigewählten Rechtsanwaltes sowie zur Zeit der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung seines ersten Verfahrenshelfers am 16. 12. 1997 bzw zur Zeit der Zustellung des Bescheides über die Umbestellung seines Verfahrenshelfers im Juni 1998 die Tragweite des Rechtsstreites erkennen konnte und in der Lage war, dem von ihm gewählten bzw dem für ihn im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt die entsprechenden Informationen zu erteilen (siehe SZ 71/97).

Das Erstgericht wäre, weil die nachträgliche Sanierung durch Genehmigung nicht gelungen ist, vor der Aktenvorlage zwecks Erledigung der Revision von Amts wegen verpflichtet gewesen, die Voraussetzungen für eine allfällige Nichtigkeit des Verfahrens wegen des Mangels der gesetzlichen Vertretung zu erheben, um im Sinne des Sachverständigengutachtens zu einer abschließenden Beurteilung gelangen zu können. Die derzeitige Vorlage der Revision ist daher jedenfalls verfrüht.

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