RS0127011 – OGH Rechtssatz
Liegen die Voraussetzungen des § 158 ZPO vor, ist das Verfahren ex lege unterbrochen. Einem Beschluss, der die Unterbrechung feststellt, kommt daher nur deklarative Bedeutung zu; ein solcher steht auch im Falle seiner Rechtskraft einer nachträglichen gegenteiligen Beurteilung nicht im Wege.