Liegen die Voraussetzungen des § 158 ZPO vor, ist das Verfahren ex lege unterbrochen. Einem Beschluss, der die Unterbrechung feststellt, kommt daher nur deklarative Bedeutung zu; ein solcher steht auch im Falle seiner Rechtskraft einer nachträglichen gegenteiligen Beurteilung nicht im Wege.
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