Durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 des Zustellgesetzes) ist zuzustellen, wenn das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht wird. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei, dass ein zuzustellendes Schriftstück bei Gericht liegt. Die Mitteilung hat auch eine kurze Angabe des Inhalts des zuzustellenden Schriftstücks, die Bezeichnung des Prozessgerichts und der Streitsache sowie die Möglichkeiten zur Abholung des Schriftstücks und einen Hinweis auf die Rechtsfolgen dieser Bekanntmachung zu enthalten. Mit der Aufnahme in die Ediktsdatei gilt die Zustellung als vollzogen.
Rückverweise
ZPO · Zivilprozessordnung
Art. 32 § 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 2a, 29, 115, 117, 118, 119, 224, 502 und 528, RGBl. Nr. 113/1895)
…ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde. (2) Die §§ 115, 117, 118 und 119 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. (3) §§…
§ 92
…bekannt, so hat auf Antrag der klagenden Partei die Zustellung ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei zu erfolgen (§ 115 ZPO). Auf die Rechtsfolge des Abs. 2 ist im Edikt hinzuweisen. Die Zustellung gilt 14 Tage nach der Aufnahme der Mitteilung in die Ediktsdatei…
§ 119 Löschen der Daten in der Ediktsdatei
…eines Kurators ist zu löschen, sobald der Kurator rechtskräftig seines Amtes enthoben wurde oder die Kuratel sonst erloschen ist. (2) Die Mitteilung nach § 115 ist zu löschen, wenn seit ihrer Aufnahme ein Monat vergangen ist und das Gericht keine längere Bekanntmachungsdauer bestimmt hat.…
IO · Insolvenzordnung
§ 258a Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter
…Hat eine Kapitalgesellschaft keinen organschaftlichen Vertreter, so kann die Zustellung an die Gesellschaft ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen (§ 115 ZPO). Diese Bekanntmachung ist durch den Hinweis zu ergänzen, dass alle weiteren Zustellungen an die zuletzt dem Gericht bekannte Anschrift der Gesellschafter erfolgen werden. Das Gericht…
§ 258 Zustellung bei unbekanntem Aufenthalt
…so kann die Zustellung an einen im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger und dessen Organe ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen (§ 115 ZPO). Auch alle weiteren Zustellungen können durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. (2) Ist der Beschluss in der Insolvenzdatei öffentlich…