(1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.
(2) Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Von Zivildienstpflichtigen, die bereits Präsenzdienst geleistet haben, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten, von Zivildienstpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, ist ein ordentlicher Zivildienst zu leisten, der zwei Monate länger dauert, als sie noch Truppen- oder Kaderübungen zu leisten hätten; in diesen Fällen ist ordentlicher Zivildienst auch nach Vollendung des 35. Lebensjahres zu leisten.
(3) Dem Zivildienstpflichtigen kann auf Antrag vor der Zuweisung eine einmalige Teilung der Zivildienstleistung gewährt werden, wenn dies besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern und der Zivildienstpflichtige die Zustimmung zur Teilung durch die Einrichtung nach § 8 Abs. 3 gleichzeitig mit dem Antrag einbringt. Mit dem Zuweisungsbescheid sind gleichzeitig Zeitpunkt und Dauer der Teilung sowie Beginn und Ende der neuerlichen Zivildienstleistung festzulegen.
(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den in § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 16, § 19 Abs. 3 und § 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 788/1996)
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2005)
Rückverweise
ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 7
…sind gleichzeitig Zeitpunkt und Dauer der Teilung sowie Beginn und Ende der neuerlichen Zivildienstleistung festzulegen. (4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den in § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 16, § 19 Abs. 3 und § 19a Abs. 5…
Art. 3
…Bundesgesetz in Kraft: 1. hinsichtlich Art. II Z 9 (§ 8a) mit 1. Feber 1989; 2. hinsichtlich Art. II Z 7 (§ 7 Abs. 2), Z 15 (§ 18a Abs. 1), Z 36 (§ 31 Abs. 8), Z…
§ 1
…sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, zwölf Monate; 3. Zivildienstpflichtige, deren Zivildienstpflicht durch die Zivildienstkommission oder Zivildienstoberkommission verfügt wurde, haben unbeschadet der Anrechnungsbestimmungen des § 7 Abs. 2 eine Dienstzeit von acht Monaten zu leisten.…
§ 8a
… 21 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die nach den Z 1 und 2 geleisteten Dienste gelten als ordentlicher Zivildienst gemäß § 7. (2) Bei Verfügungen nach Abs. 1 ist nach Maßgabe der den Einsatz bedingenden Voraussetzungen auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der Einrichtung Bedacht zu nehmen…