W170 2311659-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 25.03.2025, Zl. 343019/21/ZD/0325, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 VwGVG, 13 Abs. 1 Z 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Im Rahmen einer am 24.09.2009 durchgeführten Stellung wurde XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) für tauglich befunden.
Der Beschwerdeführer gab am 25.09.2009 eine Zivildiensterklärung ab und wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) 21.10.2009, 343019/1/ZD/09, die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.10.2009 zugestellt, gegen den Bescheid wurde ein Rechtsmittel nicht ergriffen.
Die Behörde gewährten dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.11.2009, Zl. 343019/15/ZD/1109, einen Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes bis längstens 30.06.2010 aufgrund seiner Ausbildung am Bundes-Oberstufenrealgymnasium XXXX
Mit Bescheid der Behörde vom 09.03.2011, Zl. 343019/17/ZD/3911, wurde dem Beschwerdeführer erneut der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis längstens 30.06.2014 aufgrund seines Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität Wien aufgeschoben. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass der Beschwerdeführer unter anderem bei Erlangen eines akademischen Grades der Zivildienstserviceagentur Mitteilung zu erstatten habe. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.03.2011 zugestellt.
1.2. Mit Bescheid vom 03.01.2025 wurde der Beschwerdeführer einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.05.2025 bis 31.01.2026 zugewiesen.
Am 19.03.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, er sei 2010 für tauglich befunden worden und sei ihm der Zivildienst zunächst für vier Jahre aufgeschoben worden. Er sei verheiratet und Vater einer Tochter seine Frau befinde sich in Bildungskarenz. Die Zuweisung zum Zivildienst würde zu einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Situation führen, da er selbstständig eine Kanzlei betreibe, die auf seine persönliche Tätigkeit angewiesen sei.
Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid der Behörde vom 25.03.2025, Zl. 343019/21/ZD/0325, wurde der Antrag auf Befreiung abgewiesen, der Beschwerdeführer hätte seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einrichten müssen, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes hätte vermieden werden können. Er sei seit 25.09.2009 zivildienstpflichtig und sei ihm mit Bescheid vom 09.03.2011 ein Aufschub bis längstens 30.06.2014 gewährt worden, eine Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer, um sich um eine Zuweisung zu bemühen, sei nie erfolgt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18.04.2025 Beschwerde, er habe nach Abschluss seines Studiums umgehend die Gerichtspraxis absolviert und im direkten Anschluss als Rechtsanwaltsanwärter gearbeitet, 2023 habe er die Rechtsanwaltsprüfung bestanden und sei seit Mai 2024 als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Da er während des Zivildienstes den Kanzleibetrieb aufrechterhalten müsse, würde das seine psychische Belastung vergrößern und ihn von Ehefrau und Kind entfremden, was kindeswohlschädlich wäre. Darüber hinaus würde es für ihn den finanziellen Ruin bedeuten, da sein Unternehmen stillgelegt wäre, er sein Klientel verlieren und seine Kanzleiräumlichkeiten nicht halten könne.
1.3. Weder setzte der Beschwerdeführer die Zivildienstserviceagentur vom Abschluss seines Studiums in Kenntnis noch bemühte er sich zu diesem Zeitpunkt oder später um eine baldige Zuweisung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, siehe insbesondere die im Akt aufliegenden Stellungsunterlagen sowie die Bescheide. Ansonsten hat der Beschwerdeführer die den Feststellungen zu 1.1. zugrundeliegenden Angaben entweder selbst getätigt oder wurden diese im Bescheid vorgehalten, ohne, dass der Beschwerdeführer diesen widersprochen hätte.
2.2. Zu den Feststellungen zu 1.3. ist auszuführen, dass sich diese aus der Feststellung im Bescheid ergeben, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 1 ZDG sind Zivildienstpflichtige von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern (Z 1) oder wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern (Z 2).
Gründe, die für das Vorliegen öffentlicher Interessen sprechen, wurden von Seiten der Parteien nicht vorgebracht und sind auch nicht von Amts wegen zu erkennen.
Der Beschwerdeführer führte jedoch das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher und familiärer Interessen ins Treffen. Konkret brachte er vor, durch die Zuweisung wäre seine wirtschaftliche Existenz und die seiner Familie gefährdet und wäre die Betreuung seines Sohnes nicht mehr gesichert.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG hat ein Zivildienstpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht und zum Zivildienst, VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172).
Das gilt auch für Zivildienstpflichtige die ihre berufliche Existenz bereits vor Antritt des Zivildienstes zu verwirklichen begonnen haben, auch wenn es sich bei der aufgenommenen Tätigkeit um eine besonders günstige berufliche Chance gehandelt hat (VwGH 19.03.1997, 97/11/0012).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass aus dem ZDG nicht abgeleitet werden könne, eine Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes sei ausschließlich innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung und danach nicht mehr zulässig. Vielmehr sind gemäß § 7 Abs. 1 ZDG zum ordentlichen Zivildienst alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; die Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erlischt – mangels dafür erfolgter Zuweisung – erst mit Vollendung des 35. Lebensjahres. Demgemäß wurden auch in einem Fall, in dem nach Ende des Aufschubs des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes eine Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst über mehrere Jahre hindurch nicht erfolgt ist, die aus der Gründung und dem Ausbau eines Unternehmens durch den Zivildienstpflichtigen abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig iSd § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG beurteilt. Eine zeitliche Einschränkung der Harmonisierungspflicht, etwa auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, kann dieser Rechtsprechung nicht entnommen werden. Vielmehr ist durch die Judikatur klargestellt, dass die Harmonisierungspflicht im Hinblick auf die zu treffenden wirtschaftlichen Dispositionen bis zum Ende der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes besteht (VwGH 23.08.2024, Ra 2024/11/0124).
Im konkreten Fall können die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile vor dem Hintergrund der Rechtsprechung nicht als besonders berücksichtigungswürdig angesehen werden.
Wie die belangte Behörde bereits richtig festgestellt hat, weiß der Beschwerdeführer seit der Feststellung seiner Tauglichkeit bzw. seit Annahme seiner Zivildiensterklärung, dass er den Zivildienst leisten wird müssen. Er wurde wegen seines Studiums bis längsten 30.06.2014 vom Zivildienst befreit und wäre es ihm möglich gewesen, nach Abschluss seines Studiums sich um eine Zuweisung zu bemühen und den Abschluss des Studiums zumindest der Behörde zu melden, zumal der Beschwerdeführer sogar im Befreiungsbescheid von der Behörde darauf hingewiesen wurde, die Erlangung eines akademischen Grades der Behörde zu melden.
Die Ansicht des Beschwerdeführers, sein Verhalten verstoße nicht gegen die Harmonisierungspflicht, weil er ohne Unterbrechung nach dem Schulabschluss sein Studium aufgenommen habe und vorhersehbar gewesen sei, dass er sein Studium abschließen werde und einen klassischen Rechtsberuf ergreifen werde, geht völlig fehl, vielmehr setzte er nach Abschluss seiner Ausbildung, für welchem ihm die Befreiung gewährt wurde, mehrfach im Widerspruch zur Harmonisierungspflicht Schritte zur Verwirklichung seiner beruflichen Existenz, indem er etwa die Gerichtspraxis begann, eine Tätigkeit als Rechtanwaltsanwärter aufnahm und zuletzt sich mit einer eigenen Kanzlei selbstständig machte, ohne sich jeweils um die Erfüllung seiner nach wie vor aufrechten Zivildienstpflicht zu kümmern.
Die vom Beschwerdeführer angeführten wirtschaftlichen Nachteile sind daher nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne § 13 ZDG anzusehen und ist einer Befreiung aus diesen Gründen somit zu versagen.
Von einem familiären Interesse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG kann – unabhängig von der besonderen Rücksichtswürdigkeit – nur dann gesprochen werden, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes nicht gewähren könnte; als besonders rücksichtswürdig im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle ist dieses Interesse nur dann zu werten, wenn durch die Nichtunterstützung des Angehörigen durch den Zivildienstpflichtigen während der Zeit seines ordentlichen Zivildienstes eine Gefährdung der Gesundheit des Angehörigen oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist. Die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen ist dann anzunehmen, wenn durch die fehlende Unterstützung der Angehörigen eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen, wie z.B. der Verlust der Existenzgrundlage, zu befürchten ist. Zur Unterstützung der Angehörigen ist in diesem Zusammenhang aber nicht nur der Wehrpflichtige, sondern die ganze Familie berufen. Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167).
Der Beschwerdeführer brachte vor, die Ableistung des Zivildienstes würden die Kontakte zu seiner Tochter extrem einschränken. Zumal der Beschwerdeführer als Berufstätiger Kontakt zu seinem Kind hält, ist nicht zu sehen, weshalb die Ableistung des Zivildienstes es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würde seinen Betreuungspflichten nachzukommen bzw. Kontakt zu seinem Kind zu haben. Dass dies der Fall wäre, hat der Beschwerdeführer in Wahrheit auch nicht dargelegt, da er selbst angab, dass sich die Verringerung des Kontakts ergeben würde, wenn er neben dem Zivildienst den Kanzleibetrieb aufrechterhalten würde. Allfällige sich daraus ergebende Nachteile für seine Familie würden daher nicht aus der der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes herrühren. Das beantragte kinderpsychologische Gutachten konnte aus diesem Grund auch unterbleiben, da diesem keine Entscheidungsrelevanz zukommt.
Im Ergebnis war der Behörde daher Recht zu geben, wenn sie mangels Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid abwies. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. VwGVG unterbleiben, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 MRK und Art. 47 GRC keine Gründe entgegen standen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf die unter A) zitierte, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Diese wurde der Entscheidung unterstellt und ist daher keine offene Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.
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