WRG 1959
Gliederung
ZWEITER ABSCHNITT. Von der Benutzung der Gewässer
§ 10 Benutzung des Grundwassers.
(1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
(3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Abs. 2.
(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Abs. 1 der Grundwasserstand in einem solchen Maß verändert, daß rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, daß der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern.
§ 11 WRG 1959 · WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 11 Bewilligung.
…1) Bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen. (2) Die Wasserrechtsbehörde kann dem Bewilligungswerber, soweit…
§ 10 Benutzung des Grundwassers.
(1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grun…
Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg 2018
§ 2 § 2
…Ziel (1) Die Ziele dieser Verordnung sind die Herstellung, die Sicherung und die Erhaltung des guten Zustandes der Grundwasservorkommen ( § 30c Abs. 1 WRG 1959 ), der Grundwasserkörper (GK) GK100097 Grazer Feld, GK100098 Leibnitzer Feld und GK100102 Unteres Murtal. (2) Bei der Handhabung der §§ 9, 10, 21, 21a…
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