JudikaturVfGH

G14/2018 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2018

Abweisung eines Antrags des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich auf Aufhebung näher genannter Wortfolgen in §31c Abs5 WRG 1959, BGBl 215/1959 idF BGBl I 14/2011.

Der VfGH kann keinen Verstoß der Bestimmung des §31c Abs5 litb WRG 1959 gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG erkennen: Den im Antrag wegen ihrer vermeintlichen Unbestimmtheit gerügten Wortfolgen ist - unter Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden - eine hinreichende Determinierung zu entnehmen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gesteht in seinem Antrag selbst zu, dass "nach Einschätzung des Gerichtes lediglich die Bedeutung des Begriffes "gespannten bzw artesisch gespannten Grundwassers" [unzweifelhaft ist]". Da der vom Gesetzgeber verwendete Begriff einer eindeutigen Auslegung zugänglich ist, bestehen auch für den VfGH keine Zweifel an der ausreichenden Bestimmtheit des §31c Abs5 litb WRG 1959.

Dem Gesetzgeber ist auch aus gleichheitsrechtlichen Gründen nicht entgegenzutreten, wenn er Bewilligungspflichten festlegt, um vorsorglich Wassergefährdungen - insbesondere durch Verunreinigungen - zu vermeiden. Der VfGH kann nicht erkennen, dass die von §31c Abs5 litb WRG 1959 vorgesehene Bewilligungspflicht für Vertikalkollektoren (Tiefsonden), die eine Tiefe von 300 m überschreiten oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen errichtet werden sollen, unsachlich sei. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine Bewilligungspflicht für bestimmte Anlagen vorzusehen, die nach seinem Dafürhalten potentiell wassergefährdend sind. Dabei berücksichtigt der Gesetzgeber insbesondere jene Gefahren, die mit dem Bau und Betrieb von Vertikalkollektoren (Tiefsonden) verbunden sind. Vor diesem Hintergrund liegt auch die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angenommene unsachliche Ungleichbehandlung der Wasserentnahme durch Brunnen für die Deckung des notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarfs gemäß §10 WRG 1959, die keiner Bewilligung bedarf, und der Bewilligungspflicht für die Errichtung bestimmter Wärmekollektoren gemäß §31c Abs5 litb WRG 1959 nicht vor.

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