Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision 1. des A N, 2. der R N und 3. des T N, alle vertreten durch Dr. Gerhard Braumüller, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 4. August 2025, LVwG 46.24-4215/2024-4, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerber sind (Mit-)Eigentümer des Grundstücks Nr. 714, KG P, auf dem sich eine Brunnenanlage befindet.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2024 wurde den Revisionswerbern aufgetragen, die artesische Bohrung auf dem Grundstück Nr. 714, KG P, bis längstens 30. November 2025 unter Einhaltung näher angeführter Vorgaben zu verschließen.
3 In der Bescheidbegründung verwies die belangte Behörde auf das Gutachten eines im Behördenverfahren beigezogenen hydrogeologischen Amtssachverständigen. Diesem zufolge gehe aus den Aufnahmeblättern des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung aus dem Jahr 1997 hervor, dass der verfahrensgegenständliche Brunnen im Jahr 1965 mit einer Gesamttiefe von 80 m errichtet worden sei, wobei die Verrohrungslänge unbekannt sei. Weiters finde sich in den Aufnahmeblättern folgender Hinweis: „Arteser Steigrohr bis 11 m unter GOK im Brunnenschacht, starke Quellzutritte daher keine Messwerte“. Am Tag einer durchgeführten Ortsverhandlung habe-so der Amtssachverständige-die Sohle des Schachtbrunnens aufgrund des vorhandenen Wasserstandes nicht inspiziert werden können. Dementsprechend habe das Vorhandensein einer artesischen Bohrung nicht überprüft werden können. Weiters habe der Amtssachverständige festgehalten, dass es sich bei der gegenständlichen Brunnenanlage auf Basis des Geländebefundes im Rahmen der Ortsverhandlung sowie der vorliegenden Daten (Tiefe des Brunnens laut Datenblatt) zweifelsfrei um einen bewilligungspflichtigen artesischen Brunnen gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959, durch welchen Tiefengrundwasser erschrotet werde, handle. Es sei aufgrund der Erkenntnisse aus Untergrundaufschlüssen im Bereich der KG P bekannt, dass bereits in seichten Lagen (ab ca. 30 m unter GOK) erste artesische Horizonte vorhanden seien. Die gegenständliche Brunnenanlage liege im Gebiet eines näher bezeichneten Tiefengrundwasserkörpers, der aufgrund des nachweislichen Trends sinkender Druckwasserspiegel im „Österreichischen Bericht der Ist-Bestandsanalyse 2013“ sowie im NGP 2015 und im NGP 2021 als „im Risiko der Zielverfehlung“ bewertet worden sei. Festzustellen sei, dass die gegenständliche artesische Brunnenanlage vor 1970 errichtet worden sei. Auch sei aus fachlicher Sicht festzustellen, dass die gegenständliche artesische Brunnenanlage aufgrund der Möglichkeit des freien Überlaufs in den Brunnenschacht nicht dem Stand der Technik entspreche. Dies ergebe sich aufgrund näher dargelegter Umstände aus einem Schreiben der „ABT14“ vom 13. Juli 2021, GZ: ABT14-110222/2018/2018-27. Danach entspreche die Verrohrung artesischer Hausbrunnen, die vor 1970 errichtet worden seien, infolge von Materialermüdung nicht dem im Regionalprogramm Tiefengrundwasser definierten Anforderungsprofil, auch wenn die Verrohrung bis zur Endtiefe erfolgt sei. Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche artesische Brunnen über keine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung verfüge, werde-so der Amtssachverständige-der belangten Behörde dessen fachgerechte Verschließung unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen empfohlen.
4 Weiters berief sich die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides vom 18. September 2024 auf eine Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, derzufolge die Behörde mit näherer Begründung ersucht worden sei, die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands unter Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen (Rückbau der Brunnenanlage) vorzuschreiben.
5 Im Rahmen ihrer Erwägungen ging die belangte Behörde davon aus, es liege für den verfahrensgegenständlichen Arteser weder eine wasserrechtliche Bewilligung vor, noch bestehe eine Eintragung im Wasserbuch. Somit handle es sich um eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 WRG 1959.
6 Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, sowohl der hydrogeologische Amtssachverständige als auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hätten nachvollziehbar ausgeführt, dass der Schutz des Tiefengrundwassers im öffentlichen Interesse (Notwasserversorgung) liege. Außerdem entspreche der verfahrensgegenständliche Arteser nicht dem heutigen Stand der Technik bzw. widerspreche er dem „Tiefengrundwasser-Regionalprogramm“, wonach eine Bewilligung unter anderem nur bei Bestehen eines übergeordneten öffentlichen Interesses erteilt werden dürfe. Eine nachträgliche Bewilligung sei somit ausgeschlossen.
7 Die Revisionswerber hätten vorgebracht, ihnen sei gänzlich unbekannt, dass es sich bei ihrem Brunnen um einen Arteser handeln solle. Vielmehr seien sie-basierend auf Aussagen eines verstorbenen Großvaters-davon ausgegangen, dass der Brunnen am Schnittpunkt zweiter Quellen situiert sei. Weiters könnten sich die Revisionswerber nicht daran erinnern, dass 1997 ein Erhebungsorgan vor Ort gewesen sei. Die Angaben über eine mögliche Bohrung könnten keinesfalls von ihnen stammen. Dazu ging die belangte Behörde jedoch aufgrund des Erhebungsergebnisses aus 1997 durch ein fachkundiges Organ und diesem gegenüber getätigten Aussagen davon aus, dass es sich bei dem in Rede stehenden Brunnen um einen Arteser handle.
8 Weiters wurde festgehalten, dass im Rahmen der Verschließungsarbeiten als erster Schritt der Brunnenschacht auszupumpen sei. Erst danach könne festgestellt werden, ob sich an der Brunnensohle eine artesische Bohrung befinde, die gegebenenfalls zu verschließen wäre. Der Brunnenschacht selbst sowie eventuelle Quellzutritte könnten selbstverständlich weiterhin bewilligungsfrei benützt werden.
9 Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber Beschwerde und stellten insbesondere in Abrede, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Brunnenanlage um einen artesischen Brunnen handle. Sie wiesen darauf hin, dass gemäß vorliegenden Wasseruntersuchungsbefunden die Wasserqualität des Brunnens einwandfrei sei und insbesondere-anders als bei artesischen Brunnen in der näheren Umgebung, die einen auffällig hohen Eisengehalt aufwiesen-keine Auffälligkeiten in Bezug auf den Eisengehalt festgestellt werden könnten.
10 Weiters beanstandeten die Revisionswerber, dass nicht nachvollziehbar sei, durch wen und mit welchem Ergebnis im Jahr 1997 eine Aufnahme des gegenständlichen Brunnens erfolgt sei. Überdies seien die im Bescheid wiedergegebenen Angaben (des Aufnahmeblattes) in sich widersprüchlich, zumal einerseits von einer Gesamttiefe von 80 m ausgegangen werde, andererseits zur Verrohrungslänge angegeben worden sei, diese wäre unbekannt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Innere des Brunnens habe erkundet werden können, wenn-wie angeführt-starke Quellzutritte (zwangsläufig) eine Wasserführung des Brunnens bewirkt hätten.
11 Zum Gutachten des hydrogeologischen Amtssachverständigen, der-so die Revisionswerber-selbst angegeben habe, dass sich seine Ausführungen nur auf die Angaben im vorliegenden Brunnendatenblatt stützten, wurde darauf hingewiesen, dass sich nicht erschließe, aufgrund welcher Anhaltspunkte von der „Möglichkeit eines freien Überlaufs in den Brunnenschacht“ ausgegangen werde.
12 Im Übrigen beanstandeten die Revisionswerber die Beurteilung der belangten Behörde, wonach der verfahrensgegenständliche Brunnen nicht den Vorgaben des „Regionalprogramms Tiefengrundwasser“ entspreche, zumal jegliche auf den konkreten Brunnen bezogene Ausführungen fehlten und die Ausführungen des hydrogeologischen Gutachters, der an einer Stelle des Gutachtens-in Abweichung von dem Datenblatt-von einer vollständigen Verrohrung ausgehe, in sich widersprüchlich seien. Überdies wiesen die Revisionswerber darauf hin, dass auch die belangte Behörde davon ausgehe, dass erst nach Auspumpen des Brunnenschachtes festgestellt werden könne, ob sich an der Brunnensohle eine artesische Bohrung befinde.
13 Schließlich machten die Revisionswerber geltend, die Verschließung des Brunnens und der sich dadurch ergebende Wasserbedarf wäre für sie mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden.
14 Diese Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis-ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab. Die Frist für die Verschließung des verfahrensgegenständlichen Artesers wurde mit 31. März 2026 neu festgesetzt.
15 In seiner Entscheidungsbegründung wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dem im Akt befindlichen Aufnahmeblatt des verfahrensgegenständlichen Brunnens vom Oktober 1997 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung könne entnommen werden, dass der Brunnen von einem näher bezeichneten Unternehmen im Jahr 1965 mit einer Gesamttiefe von 80 m erbaut worden sei, wobei die Verrohrungstiefe unbekannt sei. Weiters sei im Aufnahmeblatt vermerkt: „Arteser Steigrohr bis 11 m unter GOK im Brunnenschacht, starke Quellzutritte daher keine Messwerte“.
16 Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, es habe am 26. Juni 2024 ein behördlicher Augenschein auf dem Grundstück der Revisionswerber unter Beiziehung eines hydrogeologischen Sachverständigen stattgefunden. Der Amtssachverständige habe festgehalten, dass am Tag der Ortsverhandlung die Sohle des Schachtbrunnens aufgrund des vorhandenen Wasserstandes nicht inspiziert habe werden können. Dementsprechend habe das Vorhandensein einer artesischen Bohrung nicht überprüft werden können. Weiters sei festgehalten worden, dass es sich bei der gegenständlichen Brunnenanlage auf Basis des Geländebefundes im Rahmen der Ortsverhandlung sowie der vorliegenden Daten (Tiefe des Brunnens laut Datenblatt) zweifelsfrei um einen bewilligungspflichtigen artesischen Brunnen gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959, durch den Tiefengrundwasser erschrotet werde, handle. Aufgrund der Erkenntnisse aus Untergrundaufschlüssen im Bereich der KG P sei bekannt, dass bereits in seichten Lagen ab ca. 30 m unter GOK erste artesische Horizonte vorhanden seien. Überdies habe der Amtssachverständige festgehalten, dass der Brunnen aufgrund seines Alters und der Möglichkeit eines freien Überlaufs in den Brunnenschacht nicht dem Stand der Technik entspreche.
17 Das Verwaltungsgericht hielt fest, es bestehe für den gegenständlichen artesischen Brunnen keine wasserrechtliche Bewilligung und es sei auch keine Anmeldung zur Eintragung ins Wasserbuch vorgenommen worden.
18 Nach näheren Ausführungen zum Vorliegen eines öffentlichen Interesses und zu den Verschließungsmaßnahmen hielt das Verwaltungsgericht beweiswürdigend fest, dass sich der Amtssachverständige nicht nur auf das Aufnahmeblatt aus dem Jahr 1997 gestützt habe, sondern auch aufgrund des Ortsaugenscheins auf Basis des Geländebefundes im Rahmen der Ortsverhandlung und der fachkundig dokumentierten Erkenntnisse aus den Untergrundaufschlüssen im Bereich der KG P schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Brunnen um einen Arteser handle. Im Übrigen ging das Verwaltungsgericht davon aus, es sei nicht widersprüchlich, dass er einerseits eine Gesamttiefe von 80 m aufweise, andererseits aber die Verrohrungstiefe unbekannt sei, weil feststehe, dass der Brunnen verrohrt und bloß unklar sei, ob der Brunnen auf die Gesamttiefe von 80 m vollständig verrohrt sei. Auch sei es nachvollziehbar, dass der Amtssachverständige infolge der vorgefundenen starken Quellzutritte beim Ortsaugenschein nur die „Möglichkeit“ des freien Oberlaufs konstatiert habe. Aufgrund der gegebenen Dokumentation (Ortsaugenschein durch den Amtssachverständigen, Datenblatt aus Oktober 1997, näher genannte Fachliteratur) habe auch ein Auspumpen des Brunnenschachtes zur Erkundung des Inneren des Brunnens unterbleiben können, zumal dies mit Blick auf die festgestellten starken Quellzutritte im Brunnenschacht „wohl ein mühsames Unterfangen“ gewesen wäre.
19 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Verwaltungsgericht sodann zu dem Ergebnis, dass es „wohl aussichtslos“ sei, für den gegenständlichen Arteser eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zu erlangen, zumal infolge des Alters des Brunnens angenommen werden müsse, dass die Verrohrung nicht dem im Regionalprogramm Tiefengrundwasser definierten Anforderungsprofil entspreche. Weiters sei es zum im öffentlichen Interesse gelegenen Schutz des beanspruchten Tiefengrundwassers geboten, den gegenständlichen Arteser zu beseitigen.
20 Soweit die Revisionswerber auf die aus einer Beseitigung des Artesers resultierenden hohen Kosten für ihren landwirtschaftlichen Betrieb verwiesen hätten, ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass nach der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Zumutbarkeitsüberlegungen wirtschaftlicher Art in der Beurteilung der Erforderlichkeit der Erlassung eines Auftrags nach § 138 WRG 1959 keinen Raum hätten, weil das öffentliche Interesse an der durch einen Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 WRG zu bewirkenden Vermeidung einer Gewässerverunreinigung wirtschaftlichen Überlegungen vorgehe.
21 Schließlich wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe abgesehen werden können, da diese zur Klärung des Beschwerdefalles nicht erforderlich gewesen sei und überdies keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt habe.
22 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
23 Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
24 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
25 Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision beanstanden die Revisionswerber unter anderem die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Aufgrund dieses Vorbringens erweist sich die vorliegende Revision als zulässig; sie ist auch berechtigt.
26 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht. Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird (vgl. VwGH 22.10.2025, Ra 2024/16/0077, Rn. 24, mwN).
27 Fallbezogen haben die Revisionswerber in ihrer Beschwerde zwar nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, aber insoweit ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, als sie zunächst die Schlüssigkeit des „Aufnahmeblattes“ aus 1997 in Zweifel gezogen und dargelegt haben, dass daraus nicht hervorgehe, wie und von wem die in diesem angegebenen Daten erhoben worden seien. Weiters haben die Revisionswerber im Hinblick darauf, dass eine exakte Gesamttiefe angegeben, gleichzeitig aber festgehalten worden sei, dass die Verrohrungslänge unbekannt sei, eine Widersprüchlichkeit bzw. Inkonsistenz des Datenblattes aufgezeigt.
28 Zum Gutachten des Amtssachverständigen haben die Revisionswerber zunächst eine unzureichende Befundaufnahme geltend gemacht und darauf hingewiesen, der Amtssachverständige selbst habe (an einer Stelle des Gutachtens) angegeben, dass sich-mangels Möglichkeit der Inspektion der Sohle des Schachtbrunnens aufgrund des vorhandenen Wasserstandes anlässlich der Ortsverhandlung-seine Ausführungen ausschließlich auf die Angaben im vorliegenden Brunnendatenblatt stützten. Weiters haben die Revisionswerber zum Gutachten des hydrogeologischen Amtssachverständigen eine Unschlüssigkeit aufgezeigt, indem sie vorgebracht haben, dass darin einerseits „zweifelsfrei“ vom Vorliegen eines artesischen Brunnens ausgegangen, andererseits aber festgehalten werde, dass durch den Gutachter keine eigene Überprüfung des Vorhandenseins eines artesischen Brunnens habe erfolgen können. Auch haben die Revisionswerber dargetan, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Gutachter die „Möglichkeit des freien Überlaufs in den Brunnenschacht“ angenommen habe. Schließlich haben die Revisionswerber in ihrer Beschwerde auch darauf hingewiesen, dass nicht einmal die belangte Behörde, die im Bescheid festgehalten habe, es werde erst nach dem Auspumpen des Brunnenschachtes festzustellen sein, ob überhaupt eine artesische Bohrung vorliege, die dann „gegebenenfalls zu verschließen wäre“, vom gesicherten Vorliegen eines artesischen Brunnens ausgehe.
29 Vor diesem Hintergrund hätte das Verwaltungsgericht jedenfalls und ungeachtet dessen, dass keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.
30 Dem steht insbesondere auch der Umstand nicht entgegen, dass die Revisionswerber den Ausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen und dem dessen Gutachten zugrunde liegenden „Aufnahmeblatt“ nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sind. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen-der Sachverhaltsebene zuzurechnenden-Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 23.2.2022, Ra 2019/07/0077 und 0078, Rn. 20, mwN).
31 Im Übrigen wurden die von den Revisionswerbern in ihrer Beschwerde aufgezeigten Unschlüssigkeiten bzw. Unvollständigkeiten im Befund des erstatteten Gutachtens auch nicht dadurch entkräftet, dass-wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis betont hat-der Amtssachverständige seine Annahme des Vorliegens eines artesischen Brunnens auch auf den „Geländebefund im Rahmen der Ortsverhandlung“ gestützt hat, zumal im Gutachten nicht näher erläutert worden ist, weshalb aus dem „Geländebefund“ zwingend auf das Vorhandensein eines artesischen Brunnens zu schließen wäre. Auch der von den Revisionswerbern relevierte Umstand, dass unklar sei, wie 1997 festgestellt habe werden können, dass die Gesamttiefe des Brunnens 80 m betrage, während gleichzeitig die Verrohrungstiefe unbekannt sei, wurde durch die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach lediglich unklar sein solle, ob der Brunnen vollständig verrohrt oder die Verrohrung kürzer ausgeführt worden sei, nicht geklärt. Schließlich erschließt sich auch nicht, weshalb-wie aber offenbar das Verwaltungsgericht vermeint-die starken Quellzutritte die Möglichkeit des freien Überlaufs nahe legen sollten.
32 Das angefochtene Erkenntnis war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
33 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass wenn sich im fortgesetzten Verfahren ergeben sollte, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Brunnen um eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs. 1 WRG 1959 handelt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Aufträgen nach § 138 WRG 1959 eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen ist. Es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinne einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und „Erfolg“ (vgl. VwGH 3.10.2018, Ra 2017/07/0135, Rn. 31).
34 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
35 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Juni 2026
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