(1) Der anrechenbare Wohnungsaufwand ist jener Betrag, der ohne sonstige Zuschüsse (§ 23 Abs. 1 Z 3 Oö. WFG 1993) nach MRG, WGG, ABGB oder Förderungszusicherungen (§ 2 Z 6 Oö. WFG 1993) monatlich von Hauptmietern(innen) zu entrichten ist. Dieser Betrag vermindert sich um Aufwendungen im Sinn der §§ 21 und 24 MRG oder des § 14 Abs. 1 Z 6 und 7 WGG. (Anm: LGBl.Nr. 106/2018, 114/2019)
(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 106/2018)
(3) Die Höhe des anrechenbaren Wohnungsaufwands wird mit höchstens 3,70 Euro/m² Nutzfläche begrenzt, wobei jedoch für eine Person höchstens 45 m² und für jede weitere im gemeinsamen Haushalt der Wohnbeihilfenwerberin oder des Wohnbeihilfenwerbers lebende Person höchstens 15 m² als angemessene Nutzfläche festgelegt wird. Für Förderungswerberinnen und Förderungswerber in Einpersonenhaushalten, die eine Eigenpension aus einem eigenen Versicherungsverhältnis beziehen, wird die Höhe des anrechenbaren Wohnungsaufwands um einen Euro pro m² angehoben („Wohnbeihilfen-Pensionsbonus“). Wenn die tatsächliche Nutzfläche kleiner ist als die angemessene, ist zur Berechnung der Höchstgrenze die tatsächliche Nutzfläche heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2017, 114/2019, 108/2023)
(4) Als Nachweis des Mietverhältnisses für Wohnungen im Sinn des § 23 Abs. 2 Oö. WFG 1993 gilt der Mietvertrag, woraus die Mietzinsbestandteile gemäß § 15 Mietrechtsgesetz hervorgehen müssen. Mietverträge, welche der Vergebührung gemäß Gebührengesetz 1957 unterliegen, müssen einen Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung der Mietvertragsgebühr aufweisen. Bei Mietverträgen, welche nicht der Vergebührung unterliegen, muss entweder ein Nachweis über den geleisteten Mietzins über eine Dauer von mindestens drei Monaten in Form eines Kontoauszuges oder eine Bestätigung des Vermieters auf dem Antragsformular über die Nutzfläche und die Höhe der Nettomiete vorgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 87/2017, 114/2019)
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