JudikaturVfGH

E401/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
18. September 2025
Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend Rechtsgeschäfte im Tätigkeitsbereich von gemeinnützigen Bauvereinigungen nach dem WohnungsgemeinnützigkeitsG

Aus der Kompetenzgrundlage des WGG in Art11 Abs1 Z3 B‑VG folgt, dass die Tätigkeit gemeinnütziger Bauvereinigungen nach dem WGG grundsätzlich darauf ausgerichtet zu sein hat, dass die Mieter oder Eigentümer der von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichteten und verwalteten Klein- und Mittelwohnungen ihren Wohnbedarf decken. Bei der Ausgestaltung der auf Grundlage dieses Kompetenztatbestandes erlassenen Regelungen des WGG, insbesondere auch über den Tätigkeitsbereich von gemeinnützigen Bauvereinigungen, kommt dem Gesetzgeber aber ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, den er mit §10a Abs1 litd WGG iVm §7 Abs3 Z6 WGG und §7 Abs4 WGG in der Auslegung durch das LVwG Salzburg im angefochtenen Erkenntnis (ebenso wie allenfalls durch ein von der beschwerdeführenden Partei und dem Revisionsverband vertretenes Verständnis des §10a Abs1 litd WGG iVm §7 Abs3 Z6 WGG) nicht überschreitet (bzw nicht überschreiten würde).