JudikaturVfGH

E401/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
18. September 2025
Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend Rechtsgeschäfte im Tätigkeitsbereich von gemeinnützigen Bauvereinigungen nach dem WohnungsgemeinnützigkeitsG

Spruch

I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäft um ein Nebengeschäft gemäß §7 Abs3 Z6 WGG oder ein konnexes Zusatzgeschäft gemäß §7 Abs4 WGG handelt, nicht anzustellen.

Zwar folgt aus der Kompetenzgrundlage des WGG in Art11 Abs1 Z3 BVG (vgl dazu VfSlg 2217/1951 und 3703/1960), dass die Tätigkeit gemeinnütziger Bauvereinigungen nach dem WGG grundsätzlich darauf ausgerichtet zu sein hat, dass die Mieter oder Eigentümer der von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichteten und verwalteten Klein- und Mittelwohnungen ihren Wohnbedarf decken. Bei der Ausgestaltung der auf Grundlage dieses Kompetenztatbestandes erlassenen Regelungen des WGG, insbesondere auch über den Tätigkeitsbereich von gemeinnützigen Bauvereinigungen, kommt dem Gesetzgeber aber ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, den er mit §10a Abs1 litd WGG iVm §7 Abs3 Z6 WGG und §7 Abs4 WGG in der Auslegung durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg im angefochtenen Erkenntnis (ebenso wie allenfalls durch ein von der beschwerdeführenden Partei und dem Revisionsverband vertretenes Verständnis des §10a Abs1 litd WGG iVm §7 Abs3 Z6 WGG) nicht überschreitet (bzw nicht überschreiten würde).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 BVG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).