12Os85/23a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Besic in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Juni 2023, GZ 71 Hv 45/23s 91.2, und über seine Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, „§ 15 StGB“ (I./A./ und C./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall SMG (I./B./), mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG (I./D./1./) und nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (I./D./2./) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 6 WaffG (II./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W*
I./ vorschriftswidrig Suchtgift
A./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter (§ 12 StGB) anderen überlassen und zu überlassen versucht, indem er das Suchtgift an die Käufer übergab, und zwar von 2021 bis 15. Februar 2023 in zahlreichen, im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Fällen teils bekannten, teils unbekannten Abnehmern, insgesamt 6.607,90 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend 0,87 % Delta 9 THC und 11,41 % THCA), 206,90 Gramm Cannabisharz (beinhaltend 2,45 % Delta-9-THC und 32,16 % THCA), 37,9 Gramm Cannabisharz (beinhaltend 0,82 % Delta-9-THC und 10,81 % THCA) sowie 114 Gramm Kokain (beinhaltend 75,14 % Cocain);
B./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen angeboten, indem er das Suchtgift offerierte, und zwar von 1. November 2022 bis 18. Jänner 2023 in zahlreichen, im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Fällen teils bekannten, teils unbekannten Abnehmern, insgesamt 320 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend 0,87 % Delta-9-THC und 11,41 % THCA) und 13 Gramm Kokain (beinhaltend 75,14 % Cocain);
C./ anderen verschafft, indem er das Suchtgift vermittelte, und zwar von 20. September 2022 bis 9. Februar 2023 in zahlreichen , im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Fällen teils bekannten, teils unbekannten Abnehmern, insgesamt 219 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend 0,87 % Delta-9-THC und 11,41 % THCA), 3 Gramm Cannabisharz (beinhaltend 2,45 % Delta-9-THC und 32,16 % THCA) und 3 Gramm Kokain (beinhaltend 75,14 % Cocain);
D./ besessen, und zwar
1 ./ in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter (§ 12 StGB) insgesamt 94,8 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend 0,89 % Delta-9-THC und 11,58 % THCA) sowie 1 Gramm Kokain (mit durchschnittlichem Reinheitsgehalt Cocain), indem er das Suchtgift bunkerte;
2 ./ am 17. November 2022 zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch 1,6 Gramm Cannabiskraut, indem er dieses bei sich trug;
II./ von Ende 2022 bis zum 15. Februar 2023, wenn auch nur fahrlässig, eine Schusswaffe und Munition, nämlich eine Schreckschusspistole inklusive Patronen besessen, obwohl ihm dies nach § 11a WaffG verboten war , indem er diese an seiner Aufenthaltsadresse aufbewahrte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider bestimmt die „zigfache Tatbegehung“ zu I./A./ und I./C./ die hier aktuelle Strafdrohung des § 28a Abs 4 SMG nicht, womit die aggravierende Wertung dieses Umstands (US 31) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) verstößt ( vgl dazu RIS Justiz RS0130193; Ratz , WK StPO § 281 Rz 711).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.
[6] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ( §§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
[7] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.