Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über den Antrag des J B in W, Mollardgasse 30 32/6/2, auf Ablehnung der Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes MMag. Ginthör in dem zu Ra 2025/11/0011 protokollierten Verfahren, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2025, Ra 2025/11/0011 3, wurde der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das am 13. November 2024 mündlich verkündete und mit 17. Jänner 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW 102/012/6799/202432, wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen. Dieser Beschluss wurde durch die Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes MMag. Ginthör als Berichterin in dieser Rechtssache (§ 14 Abs. 2 VwGG) gefasst.
2 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2025, Ra 2025/11/0011 9, wurde der neuerliche Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das zuvor bezeichnete Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag unzulässig sei.
3 Mit Eingabe vom 29. April 2025 beantragte der Antragsteller, die Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes MMag. Ginthör vom Verfahren zu Ra 2025/11/0011 wegen Befangenheit auszuschließen. In der Eingabe wird ausgeführt, der Antragsteller habe das Recht, gerichtliche Entscheidungen von der höheren Instanz überprüfen zu lassen. Gemäß Art. 47 GRC sei es „Pflicht“, ihm die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn er sich keinen Anwalt leisten könne und die Eingabe einen Rechtsanwalt erfordere. Die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei ihm von der namentlich genannten Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes durch die Nichtbewilligung der Verfahrenshilfe zweimal „absichtlich und wissentlich vereitelt“ worden.
4Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von den Parteien abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen (vgl. etwa VwGH 28.1.2025, So 2024/08/0001, mwN).
5 Der Antragsteller begründet seinen Antrag mit der Unrichtigkeit der von der abgelehnten Richterin getroffenen Entscheidungen über seine Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
6Der Umstand, dass eine Partei eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof dessen Entscheidung für unrichtig hält, bietet allerdings keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa VwGH 8.8.2024, So 2024/10/0001, mwN).
7 Im Antrag werden keine konkreten Umstände dargelegt, die auf einen Mangel einer objektiven Einstellung der abgelehnten Richterin gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten.
8Dem Ablehnungsantrag war daher in einem gemäß § 31 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben.
Wien, am 27. Mai 2025