JudikaturVfGH

B268/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 1975

Keine Bedenken gegen § 20 Abs. 2 der veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung und Durchfuhrverordnung, BGBl. Nr. 200/1955. Nach § 4 a Abs. 3 des Tierseuchengesetzes (TSG) kann das BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft (jetzt BM für Gesundheit und Umweltschutz) verfügen, daß der Absender oder der Empfänger die Sendung am Inlandsbestimmungsort bestimmten, zur Verhütung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlichen Maßnahmen zu unterwerfen bzw. die Durchführung solcher Maßnahmen durch Organe der Veterinärpolizei zu dulden haben. Wenn nach dieser Gesetzesstelle eine Regelung getroffen wird (sie ist im § 20 Abs. 3 bis 6 der Verordnung getroffen worden) , ergibt sich aus dem Zweck der Regelung, daß der Bestimmungsort eindeutig feststehen muß. Es entspricht daher durchaus dem Gesetz, wenn in der veterinärbehördlichen Einfuhrbewilligung (§ 4 a Abs. 2 TSG im Zusammenhalt mit den §§ 1, 2 und 8 der Verordnung) ein Bestimmungsort festgelegt und im § 20 Abs. 2 der Verordnung bestimmt wird, daß ohne Bewilligung durch das BM für Gesundheit und Umweltschutz eine Änderung des Bestimmungsortes unzulässig ist.

Denkmögliche Annahme, daß keine Notstandssituation gemäß {Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 6, § 6 VStG} vorliegt.

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