B1471/88 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Formulierung in der Versammlungsanzeige, daß ein PKW mit Lautsprecheranlage verwendet werden würde, ist derart unbestimmt, daß die Behörde nicht davon ausgehen mußte, es werde ein Kraftfahrzeug auf eine der StVO widersprechende Weise abgestellt werden.
Selbst wenn der Lautsprecherwagen im Zusammenhang mit einer Versammlung iSd VersammlungsG auf dem Gehsteig abgestellt worden sein sollte, war dieses Verhalten also nicht nach §6 VStG gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Strafbescheid (Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß §8 Abs4 StVO) nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt.