(1) Die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES).
(2) Die Durchführung der Inlandskontrolle obliegt dem Landeshauptmann. Allerdings sind die Verfahren zur Zulassung und Registrierung von Erzeugerbetrieben, Verpackungsbetrieben oder Packstellen (wie Antrags-, Melde-, Genehmigungs-, Zulassungs- und Untersagungsverfahren), insbesondere der Vergabe von betrieblichen Kennnummern von der Bezirksverwaltungsbehörde und die Überwachung der Verbraucherinformation im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur vom BAES durchzuführen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für den Bereich der Inlandskontrolle nach Anhörung des Landeshauptmannes für ein Bundesland zur Durchführung der Inlandskontrolle besondere Bundesorgane bestellen, wenn deren Bestellung für größere Konsumzentren oder Gebiete mit größerem Anfall von für den Markt bestimmten Erzeugnissen im Interesse einer reibungslosen und vereinheitlichten Kontrolle liegt. Diese Bundesorgane unterstehen dem Weisungsrecht des Landeshauptmannes.
(4) Zur Durchführung der Kontrollen haben sich die Behörden nach Abs. 1 und 2 fachlich befähigter Organe im Sinne des § 12 Abs. 1 (Kontrollorgane) zu bedienen. Die gemäß Abs. 3 bestellten besonderen Bundesorgane haben dieselbe fachliche Qualifikation aufzuweisen.
(5) Kontrollorgane sind in hinreichender Anzahl, insbesondere für Erhebungen an Ort und Stelle, zu bestellen. Soweit im Bereich der Bundesländer insbesondere Kontrollorgane nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b bestehen, können diese für die Überwachung im betreffenden Bundesland herangezogen werden.
(6) Zur Überprüfung der Kennzeichnung nach Produktionsmethoden oder nach der regionalen Herkunft im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 5 kann sich der Landeshauptmann auch fachlich befähigter Personen von privaten Organisationen oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts bedienen. Diese sind hierbei an die Weisungen des Landeshauptmanns gebunden.
Rückverweise
VNG · Vermarktungsnormengesetz
§ 11 Zuständigkeit
(1) Die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES). (2) Die Durchführung der Inlandskontrolle obliegt dem Landeshauptmann. Allerdings sind die Verfahren zur Zulassung und Registrierung von Erzeugerbetrieben, Verpackungsbetrieben oder Packstellen…
§ 23 Informationspflicht
…Die anzeigende Kontrollbehörde gemäß § 11 sowie die AMA sind nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsbehörden über den Ausgang der bei ihnen wegen einer Verwaltungsübertretung anhängig gemachten Strafverfahren in Kenntnis…
§ 10 Inlandskontrolle
…der Klassifizierung gemäß § 6 kann der Verfügungsberechtigte die Überprüfung der durch den Klassifizierer vorgenommenen Einstufung der Erzeugnisse durch ein Kontrollorgan gemäß § 11 Abs. 3 verlangen, wenn er an der Richtigkeit der Einstufung begründete Zweifel geltend macht.…
§ 12 Anforderungen an Kontrollorgane
…ihnen nach dem LMSVG zustehen, bleiben unberührt. (3) Den Kontrollorganen ist durch die zuständige Behörde eine Ausweisurkunde auszustellen. Im Fall der Kontrollorgane gemäß § 11 Abs. 3 hat dies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu besorgen. Vor der Ausstellung dieser Urkunde hat das Kontrollorgan zu…
Vermarktung von Speisekartoffeln
§ 12 Mitteilungs- und Berichtspflicht
…Die Kontrollstellen gemäß § 11 VNG haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich sowie auf Aufforderung die Ergebnisse der Kontrollen zu übermitteln.…
§ 11 Kontrolle
…1) Die gemäß § 11 VNG zuständigen Kontrollstellen – im Rahmen der Inlandskontrolle gemäß § 10 VNG insbesondere im Bereich des Einzelhandels – haben regelmäßig und in ausreichendem Maße Kontrollen…
Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung
§ 2 Ausweisurkunde
…Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) hat den gemäß § 11 Abs. 3 VNG bestellten Kontrollorganen eine mit deren Lichtbild versehene Ausweisurkunde auszustellen, die zu enthalten hat: 1. Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum, 2. Dienstsitz des Kontrollorgans, 3. sachlichen…
Vermarktung von Olivenöl
§ 4 Kontrollen
…1) Um die Einhaltung der gegenständlichen Vermarktungsvorschriften der Union zu gewährleisten, haben die gemäß § 11 VNG zuständigen Kontrollstellen insbesondere in Unternehmen mit Verpackungsanlagen gemäß § 2 sowie in Unternehmen des Einzelhandels regelmäßig und im ausreichenden Maße Kontrollen durchzuführen. (2) Angaben…