§ 23 Informationspflicht
Up-to-date
§ 23 Informationspflicht — VNG
Die anzeigende Kontrollbehörde gemäß § 11 sowie die AMA sind nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsbehörden über den Ausgang der bei ihnen wegen einer Verwaltungsübertretung anhängig gemachten Strafverfahren in Kenntnis zu setzen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden