(1) Der Inlandskontrolle unterliegen Waren auf sämtlichen Handelsstufen soweit für sie Vermarktungsnormen gelten, Regelungen zur Verbraucherinformation bestehen und nicht die Bestimmungen über die Ein- und Ausfuhrkontrolle anzuwenden sind.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit dies zur Gewährleistung einer regelmäßigen und flächendeckenden Kontrolle erforderlich ist, durch Verordnung nach § 4 Abs. 1 unter Berücksichtigung der effektiven Erreichung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele nähere Bestimmungen über die Anzahl der durchzuführenden Inlandskontrollen treffen.
(3) Im Bereich der Klassifizierung gemäß § 6 kann der Verfügungsberechtigte die Überprüfung der durch den Klassifizierer vorgenommenen Einstufung der Erzeugnisse durch ein Kontrollorgan gemäß § 11 Abs. 3 verlangen, wenn er an der Richtigkeit der Einstufung begründete Zweifel geltend macht.
Rückverweise
Vermarktung von Speisekartoffeln
§ 11 Kontrolle
…1) Die gemäß § 11 VNG zuständigen Kontrollstellen – im Rahmen der Inlandskontrolle gemäß § 10 VNG insbesondere im Bereich des Einzelhandels – haben regelmäßig und in ausreichendem Maße Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Vorschriften über die Vermarktung von Speisekartoffeln zu…
Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung
§ 5 Schlachtkörper von Rindern und Schweinen
…zweimal vierteljährlich, 2. mehr als 60 und weniger als 500 Schweine wöchentlich schlachten, sind mindestens einmal vierteljährlich zu kontrollieren. (9) Wird gemäß § 10 Abs. 3 VNG eine Überprüfung der Klassifizierungstätigkeit verlangt, ist jener Stelle, der das Kontrollorgan angehört, eine Kontrollgebühr gemäß § 20 Abs. 7 VNG zu entrichten, die…
VNG · Vermarktungsnormengesetz
§ 32 Vollzugsklausel
…§ 2 Z 1, § 4, § 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7, § 10 Abs. 2, § 14 und § 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für…
§ 20 Gebühren
…Zollamt Österreich zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne des Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. (7) Für die Überprüfung gemäß § 10 Abs. 3 hat der Verfügungsberechtigte eine Kontrollgebühr zu entrichten. (8) Die Höhe der Gebühr nach Abs. 7 ist durch Verordnung gemäß § …