Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) hat den gemäß § 11 Abs. 3 VNG bestellten Kontrollorganen eine mit deren Lichtbild versehene Ausweisurkunde auszustellen, die zu enthalten hat:
1. Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum,
2. Dienstsitz des Kontrollorgans,
3. sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich des Kontrollorgans und
4. Beurkundung des abgelegten Gelöbnisses.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise