BundesrechtVerordnungenVermarktungsnormen-Kontrollverordnung§ 2

§ 2Ausweisurkunde

In Kraft seit 01. September 2010
Up-to-date

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) hat den gemäß § 11 Abs. 3 VNG bestellten Kontrollorganen eine mit deren Lichtbild versehene Ausweisurkunde auszustellen, die zu enthalten hat:

1. Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum,

2. Dienstsitz des Kontrollorgans,

3. sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich des Kontrollorgans und

4. Beurkundung des abgelegten Gelöbnisses.

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