§ 21
§ 21 — VersVG
§ 21 — VersVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1995
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12037668
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Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er keinen Einfluß auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.