7Ob97/97h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sepp R*****, vertreten durch Dr.Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I***** AG, ***** vertreten durch Dr.Nikolaus Gabor, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung einer Leistungspflicht (Streitwert S 150.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24.Jänner 1997, GZ 4 R 233/96f-19, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Daß unrichtige Angaben über das versicherte Risiko gemacht wurden, zieht die Revision nicht in Zweifel. Die Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht betrifft auch einen erheblichen Umstand, weil der Versicherer ausdrücklich nach der Art des Betriebes gefragt hatte (§ 16 Abs 1 letzter Satz VersVG). Gerade ein solcher Betrieb, den die Beklagte nicht versichern wollte, lag vor. Den Beweis, daß beim tatsächlich geführten Betrieb das Einbruchsrisiko nicht größer ist als bei dem im Versicherungsantrag genannten Betrieb, hat der Kläger nicht angetreten.
Die zu § 6 VersVG ergangenen Entscheidungen, wonach das Gericht auch ohne formellen Beweisantritt durch den Versicherungsnehmer einen Mangel an Verschulden oder Kausalität berücksichtigen muß, wenn die Sachlage dazu Anlaß bietet (SZ 53/22; VersE 1428), ist zwar auch auf den Kausalitätsgegenbeweis iSd § 21 VersVG anzuwenden. Daß aber die Art des Betriebes, die im versicherten Objekt geführt wurde, für Einbrüche nicht risikoträchtiger ist als die im Versicherungsantrag angegebene Betriebsart, liegt nicht auf der Hand, neigt doch das Publikum derartiger Nachtlokale eher zu kriminellen Handlungen (dazu gehört z.B. auch der Einbruck in einem Lokal, von dessen hohen Einnahmen sich der Täter als Gast des Lokals überzeugen konnte) als das Publikum normaler Kaffeehäuser. Mitursächlichkeit des verschwiegenen Umstandes für den Eintritt des Versicherungsfalles genügt aber (VR 1991, 200).