RS0107545 – OGH Rechtssatz
Die zu § 6 VersVG ergangenen Entscheidungen, wonach das Gericht auch ohne formellen Beweisantritt durch den Versicherungsnehmer einen Mangel an Verschulden oder Kausalität berücksichtigen muß, wenn die Sachlage dazu Anlaß bietet, ist auch auf den Kausalitätsgegenbeweis im Sinne des § 21 VersVG anzuwenden.