Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH, Sterneckstraße 35, 5020 Salzburg, wegen der Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) )iVm § 28a FinStrG und § 2 VbVG) über die Beschwerde vom 19.10.2020 gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde vom 8.10.2019, GZ. xxxxx beschlossen:
I: Das Erkenntnis des Spruchsenats wird gem § 161 Abs 4 FinStrG behoben und die diesbezügliche Finanzstrafsache an das Zollamt als Finanzstrafbehörde zurückverwiesen.
II: Gegen diese verfahrensleitende Verfügung ist eine abgesonderte Revision an den VwGH gem. § 25a Abs 3 VwGG nicht zulässig.
Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde als Finanzstrafbehörde vom 8. Oktober 2020 19, Strafnummer xxxxx hat der Spruchsenat die ***Bf1*** als schuldig befunden; Beschwerde vom 19.10.2020); BZ 435 (Verantwortlichkeit des Verbandes gemäß § 3 Abs. 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) in Verbindung mit grob fahrlässiger Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG). Gehandelt hat der Verband durch ihren Entscheidungsträger, nämlich ihren Geschäftsführer, GF als Verantwortlicher der steuerlichen Belange zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung der den Verband treffenden Verpflichtungen: Auch dieser wurde für schuldig befunden ooooo
Entsprechend den vorbezeichneten Straferkenntnissen wurden die ***Bf1*** nach § 34 Abs. 1 Finanzstrafgesetz iVm § 28a Finanzstrafgesetz und § 2 VBVG und Herr GF gem. § 34 Abs. 1 Finanzstrafgesetz zu einer Geldstrafe von € 20.000,00 (im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche) sowie zum Ersatz der Kosten des Verfahrens in Höhe von € 500,00 schuldig erkannt.
Dagegen wurde form- und fristgerecht Beschwerde erhoben.
Der Beschuldigte wurde von einem Spruchsenat verurteilt, der wie folgt zusammengesetzt war: Mag. Person1 als Vorsitzender, Mag. Person 2 als Beisitzer sowie Person 3 als Laienbeisitzer (Erkenntnis vom 8.10.2019, Strafnummer: xxxxx).
Dass der Spruchsenat für unselbständige Berufe entschieden hat, ergibt sich aus der Zusammensetzung iVm Verfügung des Zollamtes Salzburg vom 29.3.2018, GZ: 600000/90160/29/2017 als Beweismittel.
Gemäß § 161 Abs. 1, 4 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern es nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat, mit Erkenntnis den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde bzw. Finanzstrafbehörde zurückzuverweisen, wenn eine Unzuständigkeit vorliegt.
Ein derart wesentlicher Mangel liegt insbesondere dann vor, wenn die Entscheidung von einer unzuständigen Behörde oder einem unzuständigen Organ getroffen wurde. Die Zuständigkeit der Spruchsenate richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 65 ff FinStrG (hier idF BGBl. I Nr. 14/2013).
Nach § 58 Abs. 2 FinStrG sind für die Durchführung des finanzstrafbehördlichen Verfahrens Spruchsenate eingerichtet, deren sachliche Zuständigkeit sich nach bestimmten Kriterien, insbesondere nach der Art der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten, bestimmt. Die Geschäftsverteilung hat dabei sicherzustellen, dass die gesetzlich vorgesehenen Spruchsenate entsprechend ihrer funktionellen Zuständigkeit tätig werden (§§ 65 ff FinStrG).
§ 67 FinStrG regelt die Bestellung der Mitglieder der Spruchsenate. Diese werden vom Bundespräsidenten für jeweils sechs Jahre bestellt; eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung erfolgt unter Zuordnung zu bestimmten Finanzstrafbehörden.
§ 68 FinStrG betrifft die Organisation der Spruchsenate und die Geschäftsverteilung. Für jedes Jahr sind Anzahl der Senate, deren Mitglieder sowie Vertretungsreihenfolgen im Voraus festzulegen; Mitglieder können mehreren Senaten angehören. Es sind zwingend Senate für selbständige und unselbständige Berufsgruppen einzurichten. Die Geschäftsverteilung hat sicherzustellen, dass Verfahren je nach beruflicher Zuordnung des Beschuldigten dem entsprechend zusammengesetzten Senat zugewiesen werden, wobei bestimmte Sonderregeln (zB bei gemischten Konstellationen oder Organwaltern) gelten. Änderungen während des Jahres sind bei Bedarf zulässig. Die Festlegung der Zusammensetzung und Geschäftsverteilung obliegt dem Vorstand der Finanzstrafbehörde; bleibt eine Änderung aus, gilt die bestehende Regelung fort.
Die Geschäftseinteilung wurde mit der oa Verfügung wie folgt getroffen:
Senat für unselbständige Berufe
Dem Senat obliegt gemäß § 68 Abs. 2 lit. b FinStrG als Organ des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten.
Im vorliegenden Fall wurde das angefochtene Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt, der nach der Geschäftsverteilung für Verfahren betreffend unselbständig Erwerbstätige zuständig ist. Gegenstand des Verfahrens ist jedoch die Verantwortlichkeit eines Verbandes nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) sowie seines vertretungsbefugten Geschäftsführers, Herrn GF, der für den Verband gehandelt hat. Verfahren nach dem VbVG weisen eine eigenständige rechtliche Qualität auf und sind nicht der Berufsgruppe der unselbständigen Berufe; hier der ***Bf1*** (FB-Nummer) zuzuordnen.
Dass der Spruchsenat für unselbständige Berufe entschieden hat, ergibt sich nicht unmittelbar aus der Bezeichnung im angefochtenen Erkenntnis, aber aus der damaligen Geschäftseinteilung, wonach zwar der Vorsitzende Richter Mag. Person1 sowie Person 2, Mitglieder des Senats für unselbständige, als auch für selbständige Berufe waren (Senats- oder Ersatzmitglied), nicht aber Person 3: Dieser war nur dem Senat für unselbständige Berufe zugeteilt; Zollamt Salzburg, Senate im Finanzstrafverfahren, 29.3.2018, GZ: 600000/90160/29/2017. Dieser Senat ist nach Ansicht des BFG aber unzuständig.
Die Entscheidung durch einen Spruchsenat, der nach der internen Geschäftsverteilung für eine andere Kategorie von Verfahren zuständig ist, begründet eine funktionelle Unzuständigkeit. Eine solche verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter und stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Nach der Systematik des Finanzstrafgesetzes ist die Zuständigkeit der Spruchsenate nicht bloß eine innerorganisatorische Frage, sondern eine gesetzlich determinierte Verfahrensgarantie. Wird diese missachtet, liegt ein Verstoß gegen grundlegende Verfahrensvorschriften vor, der eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht ausschließt.
Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG ist in Fällen, in denen das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, insbesondere bei Verletzung von Verfahrensvorschriften, die für die Wahrung der Parteienrechte von Bedeutung sind, eine Aufhebung und Zurückverweisung geboten.
Da im gegenständlichen Verfahren ein unzuständiger Spruchsenat entschieden hat, ist das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. Dieser Mangel ist auch nicht sanierbar, da die Entscheidungskompetenz zwingend einem anderen, nach der Geschäftsverteilung zuständigen Spruchsenat zukommt. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die Entscheidung durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Spruchsenat zu treffen sein.
Gemäß § 160 Abs. 1, 2 FinStrG ist eine Entscheidung durch den Einzelrichter insbesondere dann zulässig, wenn keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist.
Eine mündliche Verhandlung ist im finanzstrafrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht nur dann durchzuführen, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder von einer Partei beantragt wird und nicht ausnahmsweise davon abgesehen werden kann.
Im gegenständlichen Fall war keine mündliche Verhandlung erforderlich, da:
- der entscheidungswesentliche Sachverhalt aktenkundig und unstrittig ist,
- ausschließlich eine Rechtsfrage (funktionelle Zuständigkeit) zu beurteilen war, und
- die festgestellte Rechtswidrigkeit bereits aus der Aktenlage hervorgeht.
Nach der Rechtsprechung ist von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung insbesondere dann abzusehen, wenn eine Aufhebung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels erfolgt und keine weitere Klärung des Sachverhalts notwendig ist.
Da bereits die Entscheidung durch einen unzuständigen Spruchsenat zwingend eine Aufhebung und Zurückverweisung auslöst, einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG darstellt, war eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Sache selbst nicht erforderlich. Ebenso wenig bestand ein Bedarf, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung weitere Feststellungen zu treffen.
Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung steht daher im Einklang mit den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes.
Hinweis: Die Verfügung vom 29.3.2018, 600000/90160/29/2017 wird als Beilage übermittelt.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Salzburg, am 31. März 2026
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