Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Paul P*****, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Heimo L*****, vertreten durch Dr. Peter Bartl und Dr. Anton Cuber, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert 300.000 S), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2000, GZ 6 R 221/99p-30, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach § 20 Abs 1 UWG verjähren (nur) Unterlassungsansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Kenntisnahme des Anspruchsberechtigten von der Gesetzesverletzung und der Person des Verpflichteten. Der Kläger hat sein Unterlassungsbegehren auf Verletzungshandlungen begangen "zwischen 12. und 15. 12. 1997 und danach" gestützt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat er von den zwischen Februar sowie Mai und Juni 1998 begangenen Verletzungshandlungen erst im September 1998 erfahren, sodass - selbst wenn man von einer Klageänderung in der Tagsatzung vom 29. 10. 1998 ausgehen wollte - der Klageanspruch jedenfalls noch nicht verjährt ist. Auch die Auffassung der Vorinstanzen, wonach für die Verjährung der Tag der Klageerhebung bzw jener einer etwaigen Klageänderung maßgebend ist und es nicht auf jenen Tag ankommt, an dem einzelne Fakten im Prozess vorgebracht wurden, steht mit der Rechtsprechung in Einklang (RIS-Justiz RS0079943).
Der Revisionswerber räumt selbst ein, dass die Ausführungen der Vorinstanzen zur Frage schikanöser Klageführung grundsätzlich richtig seien, meint jedoch, die Umstände des konkreten Falls seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Ob aber die von der Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelten Grundsätze im Einzelfall richtig angewendet wurden, ist - von einer hier keinesfalls vorliegenden groben Fehlbeurteilung abgesehen - keineRechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.
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