In den Aufgabenbereich des als Vertreter eines Kindes in Unterhalts- und Unterhaltsvorschussangelegenheiten bestellte Jugendwohlfahrtsträgers fallen gemäß § 26 UVG auch die Einbindung der Regressinteressen des Bundes. Aus § 27 Abs 1 UVG ergibt sich für beim Jugendwohlfahrtsträger einlangende Zahlungen des Unterhaltsschuldners (bzw im Exekutionsweg hereingebrachte Unterhaltsbeiträge) bei Titelvorschüssen eine zwingende Auszahlungsanordnung. Auch Zahlungen Dritter sind in der Reihenfolge des § 27 UVG verrechnungspflichtig.
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