Der Unterhaltsaufwandsersatzanspruch des Scheinvaters gegen den wahren Vater verjährt auch dann nach drei Jahren nach Rechtskraft der Statusentscheidung, wenn der Scheinvater nicht direkt an das Kind, sondern im Regressweg an den Unterhaltsvorschüsse leistenden Bund gezahlt hat. Der Verjährungsausschluss des § 26 Abs 3 UVG kommt ausschließlich dem Bund zugute.
Rückverweise