Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. März 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 17. Februar 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer mit -1.639 Euro festgesetzt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 17.2.2025 erging der Einkommensteuerbescheid 2024 mit einer Einkommensteuerfestsetzung von -1.812 Euro. Begründend wurde angeführt, dass der Familienbonus Plus nur für jene Kinder zustehe, für die Familienbeihilfe bezogen wird.
Am 12.3.2025 erhob der Beschwerdeführer (Bf) über FinanzOnline Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte die Berücksichtigung des halben Familienbonus Plus für das Kind ***1***.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 1.4.2025 wurde der Bf aufgefordert den Gerichtsbeschluss über die Verpflichtung zur Zahlung von Alimenten oder eine Vereinbarung mit der Kindesmutter nachzureichen und die tatsächlichen Zahlungen nachzuweisen bzw. eine Betätigung der Kindesmutter, dass der Bf der Zahlungsverpflichtung zur Gänze nachgekommen ist.Der Bf übermittelte daraufhin nur einen Beschluss des Bezirksgerichtes auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §§ 3, 4 Z 1 Unterhaltsvorschussgesetz. Dem Kind wurde mit dem Beschluss vom 1.6.2023 bis 31.5.2028 ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von 186 Euro weitergewährt. Dem Unterhaltsschuldner (das ist der Bf im Verfahren vom dem BFG) wurde aufgetragen die Pauschalgebühr iHv. 186 Euro an das Gericht zu zahlen. Fermer wurde ihm aufgetragen alle Unterhaltsbeträge an den Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzlichen Vertreter des Kindes zu zahlen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.5.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil der Bf trotz Aufforderung keinerlei Zahlungsnachweise erbracht habe.
Am 9.5.2025 beantragte der Bf die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Er habe vergessen die Zahlungsbelege zu schicken, was er nun nachhole. Als Anhang zum Vorlageantrag wurde eine eingescannte Seite übermittelt, welche Bankumsätze vom Konto des Bf von 1.1. bis 31.12.2024 enthalten. Darauf sind folgende Zahlungen an den Kinder- und Jugendhilfeträger bezüglich ***1*** erkennbar:
| Datum | Buchungstext1 | Buchungstext2 | Betrag |
| 06.05.2024 | JW-SZ-Mj-2556/97, Alimente 05/24 | mj. ***1*** | -250 |
| 05.06.2024 | JW-SZ-Mj-2556/97, Alimente 06/24 | mj. ***1*** | -250 |
| 05.09.2024 | JW-SZ-Mj-2556/97, Alimente 09/24 | mj. ***1*** | -250 |
Am 30.6.2025 erging bezüglich des Einkommensteuerbescheides eine Änderung gem. § 295a BAO mit einer Einkommensteuerfestsetzung von -832 Euro. Das Finanzamt hatte nachträglich Informationen zu Lohnzettelangaben und Transferleistungen erhalten, welche gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 berücksichtigt wurden.
Am 2.7.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, beantragte die Abweisung und nahm wie folgt Stellung:"Der Bf hat 2024 € 750 an Unterhaltszahlungen geleistet. Für das Kind ***1*** wird ein Unterhaltsvorschuss von monatlich € 186 geleistet. Gemäß eingereichtem Beschluss ist der Bf verpflichtet, eine Pauschalgebühr von € 186 an das Gericht zu zahlen. Weitere Informationen (Höhe Unterhaltsverpflichtung) liegen nicht vor.Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit einer Gesamtzahlung von € 750 im Jahr 2024 seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist."
Die Mutter von ***1*** bezog im Jahr 2024 Familienbeihilfe für ihr Kind.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 9.5.2023 wurden Unterhaltsvorschüsse iHv. 186 Euro gemäß §§ 3, 4 Z 1 Unterhaltsvorschussgesetz an die Mutter von ***1*** vom 1.6.2023 bis 31.5.2028 weitergewährt.
Dem Bf als Unterhaltsschuldner wurde aufgetragen alle Unterhaltsbeträge an den Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzlichen Vertreter des Kindes zu zahlen.
Der Bf hat im Jahr 2024 750 Euro an den Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft) überwiesen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt mit dem Vorlagebericht vorgelegten Akten und kann als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 EStG 1988, in der für 2024 geltenden Fassung, steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag iHv. 35 Euro monatlich zu. Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde.Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 steht der halbe Familienbonus Plus einem Unterhaltsverpflichteten zu, der Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat. Die Aufteilung erfolgt durch Antragstellung in der Steuererklärung (s. ErlRV 190 BlgNR 26. GP, 10 ff).Der Anspruch besteht jedoch nur für die Anzahl der Monate, in denen der Unterhalt vollständig geleistet wurde. Für die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ist primär der in einem Gerichtsurteil oder in einem gerichtlichen, behördlichen oder außergerichtlichen Vergleich festgelegte Betrag maßgeblich (auch wenn dieser unter den Regelbedarfsätzen liegt, siehe BFG 28.2.14, RV/7101825/2009).
Kommt der Unterhaltsverpflichtete seinen Zahlungspflichten nicht oder nicht zur Gänze nach, werden vom Bund nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz 1985 - UVG, BGBl 451/1985 idF BGBl I 61/2018) Unterhaltsvorschüsse zur Sicherstellung des Kindesunterhaltes geleistet. Nach der Konstruktion des UVG (vgl dessen §§ 26, 27 und 30) bleibt das Kind, auf dessen gesetzlichen Unterhalt der Bund Vorschüsse gewährt, vor dem Eintritt der Legalzession mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers Unterhaltsgläubiger. Zudem ist das Kind - hinsichtlich hereingebrachter Beträge im Rahmen der Rangordnung des § 27 Abs 1 UVG - Schuldner des Bundes (vgl OGH 9.11.1995, 2Ob575/95; OGH 10.11.2009, 2Ob575/95; OGH 1.6.2010, 10Ob27/10h). Der Jugendwohlfahrtsträger (als Vertreter des Kindes) hat für die Eintreibung des Unterhalts beim Unterhaltsschuldner zu sorgen; dieser hat gemäß § 26 Abs 2 UVG ab Zustellung des Gewährungsbeschlusses an ihn die Unterhaltsbeträge an den Jugendwohlfahrtsträger zu leisten, worauf er gemäß § 13 Abs 1 Z 4 UVG auch im Gewährungsbeschluss hinzuweisen ist (vgl etwa OGH 1.6.2010, 10Ob27/10h). Der Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 steht in diesem Fall nach Maßgabe der Rückzahlung der bevorschussten Unterhaltsbeträge durch den Unterhaltsschuldner zu (vgl Herzog in Doralt et al, EStG22, § 33, Tz 67; siehe auch VwGH 21.12.2016, Ro 2015/13/0008 unter Hinweis auf die zitierte Kommentarstelle).
Der Bf kam mit den Rückzahlungen der Unterhaltsvorschüsse an den Jugendwohlfahrtsträger iHv. 750 Euro seiner Unterhaltsverpflichtung für insgesamt vier Monate nach. Daher stehen ihm für vier Monate der halbe Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Der Familienbonus Plus beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro.Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt gemäß § 33 Abs 4 Z. 3 EStG 1988, in der für 2024 geltenden Fassung, für ein Kind monatlich 35 Euro.
Der Einkommensteuerbescheid 2024 ist diesbezüglich abzuändern:Es sind 666,72 Euro an Familienbonus Plus und 140 Euro an Unterhaltsabsetzbetrag zu berücksichtigen.Die Einkommensteuer beträgt somit nach Abzug der Absetzbeträge -285,78 Euro.Die festgesetzte Einkommensteuer beträgt -1.639 Euro.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Entscheidung folgt der zitierten, einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Innsbruck, am 2. Jänner 2026
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