BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuchDrittes Buch Rechnungslegung und sonstige UnternehmensberichterstattungDRITTER ABSCHNITT Konzernabschluss, Konzernlagebericht, konsolidierter Corporate Governance-Bericht und konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche StellenSIEBENTER TITEL Assoziierte Unternehmen§ 264

§ 264Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags

In Kraft seit 20. Juli 2015
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