(1) Wird bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 oder § 207 vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, daß die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt nicht bei Abschreibungen des Geschäfts(Firmen)werts.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015)
§ 149 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 149 Bewertung von Vermögensgegenständen
…der in Abs. 2 genannten, wie Gegenstände des Anlagevermögens zu bewerten ( § 203 und § 204 UGB unter Berücksichtigung von § 208 UGB ). Auf diese Kapitalanlagen ist § 204 Abs. 2 letzter Satz UGB nur anzuwenden, wenn sie unter die Posten B. II., B. III. oder…
§ 74b BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 74b Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten
…3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) nach den §§ 55 bis 58 und den §§ 201 bis 211 UGB zu bewerten, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt. (2) Die FMA kann mit Bescheid gemäß Art. 24 Abs. 2 iVm Art…
§ 53a StPEG 2004 · StPEG 2004 · Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004
§ 53a 8a. Abschnitt
§ 53a Teilrechtsfähigkeit (1) An den öffentlichen Pflichtschulen können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinwe…
§ 7a Oö. POG 1992 · Oö. POG 1992 · Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
§ 7a § 7a Teilrechtsfähigkeit
(1) An den öffentlichen Pflichtschulen können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalt…
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