BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuchDrittes Buch Rechnungslegung und sonstige UnternehmensberichterstattungErster Abschnitt Allgemeine VorschriftenVIERTER TITEL Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen§ 215

§ 215 Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen

In Kraft seit 01. Januar 2007
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