UGB
Gliederung
Drittes Buch Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
DRITTER TITEL Ansatz und Bewertung
§ 204 Abschreibungen im Anlagevermögen
(1) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei den Gegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich wirtschaftlich genutzt werden kann.
(1a) Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens dürfen im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden.
(2) Gegenstände des Anlagevermögens sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren am Abschlussstichtag beizulegenden Wert abzuschreiben. Bei Finanzanlagen dürfen solche Abschreibungen auch vorgenommen werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996)
§ 149 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 149 Bewertung von Vermögensgegenständen
…144 Abs. 2 sind, mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten, wie Gegenstände des Anlagevermögens zu bewerten ( § 203 und § 204 UGB unter Berücksichtigung von § 208 UGB ). Auf diese Kapitalanlagen ist § 204 Abs. 2 letzter Satz UGB nur anzuwenden, wenn sie unter…
§ 3 VU-RLV · VU-RLV · Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung
§ 3 Besondere Vorschriften hinsichtlich der Zuordnung und Bewertung von Kapitalanlagen
…Dieser ist jedoch gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen. (2) Liegt bei der Bewertung von festverzinslichen Wertpapieren mit fixem Rückzahlungsbetrag nach § 204 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015, der Buchwert über dem Rückzahlungskurs und der…
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