Die Organe folgender Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben der Abwicklungsstelle auf deren Ersuchen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen Daten elektronisch zu übermitteln, soweit eine elektronische Übermittlung möglich ist:
1.Fremdenbehörden nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, dem Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 und dem AsylG 2005 über Daten aus fremdenpolizeilichen, asyl- und niederlassungsrechtlichen Verfahren;
2.das Bundesministerium für Inneres zur Beauskunftung der Abwicklungsstelle zu Opferschutzeinrichtungen nach § 25 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991;
3. Kinder- und Jugendhilfeträger zu Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsvorschüssen;
4. Zivilgerichte zu Unterhalts- und Unterhaltsexekutionsverfahren, Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen sowie zu einstweiligen Verfügungen, sofern diese Daten nicht durch Akteneinsicht der antragstellenden Person in Erfahrung gebracht werden können und dem keine berechtigten Interessen Dritter entgegenstehen;
5.Sicherheitsbehörden zu Strafverfahren und strafrechtlichen Verurteilungen im Zusammenhang mit der beantragten Hilfeleistung, wie Anzeigebestätigungen oder andere polizeiliche Dokumente, soweit diese unmittelbar eine Gefährdungssituation betreffen; die Übermittlung ist nur zulässig, wenn die Glaubhaftmachung nicht bereits durch die in genannten oder sonstige gleich geeignete und gelindere Nachweise erbracht werden kann oder die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nach nicht nachkommen kann;
6.Strafgerichte und Staatsanwaltschaften zu Strafverfahren und strafrechtlichen Verurteilungen im Zusammenhang mit der beantragten Hilfeleistung, wie gerichtliche Entscheidungen, Anzeigebestätigungen oder andere polizeiliche oder gerichtliche Dokumente, sofern es sich dabei um nach den Bestimmungen der StPO ermittelte Daten nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO handelt und soweit diese unmittelbar eine Gefährdungssituation betreffen; die Übermittlung hat nur dann zu erfolgen, wenn diese Auskünfte nicht bereits durch Behörden gemäß Z 5 bereitgestellt werden können; die Übermittlung ist nur zulässig, wenn die Glaubhaftmachung nicht bereits durch die in § 4 Abs. 5 genannten oder sonstige gleich geeignete und gelindere Nachweise erbracht werden kann oder die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 nicht nachkommen kann;
7. der jeweils zuständige Träger der Pensionsversicherung über Leistungen aus der Pensionsversicherung;
8. der jeweils zuständige Träger der Unfallversicherung über Leistungen aus der Unfallversicherung;
9. der jeweils zuständige Träger über Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen;
10. der jeweils zuständige Träger für die Gewährung von Waisenversorgungsgenüssen;
11. das Finanzamt Österreich;
12. das Arbeitsmarktservice;
13. der jeweils zuständige Träger der Sozialversicherung und andere Sozialleistungen gewährende Stellen.
§ 18 UFG-AE · UFG-AE · Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
§ 18 Amtshilfe- und Auskunftspflichten
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