UFG-AE
Gliederung
2. Abschnitt Verfahren
§ 15 Informations- und Mitwirkungspflicht
(1) Die Abwicklungsstelle gemäß § 8 informiert und berät die antragstellende Person, soweit dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes notwendig ist.
(2) Die antragstellende Person hat an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen.
(3) Kommt die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht gemäß Abs. 2 ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Abwicklungsstelle ihrer Entscheidung den bisher festgestellten Sachverhalt zugrunde legen. In diesem Fall muss auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung hingewiesen worden sein.
§ 15 UFG-AE · UFG-AE · Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
§ 15 Informations- und Mitwirkungspflicht
…§ 15. (1) Die Abwicklungsstelle gemäß § 8 informiert und berät die antragstellende Person, soweit dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes notwendig ist. (2) Die…
§ 18 Amtshilfe- und Auskunftspflichten
… 4 Abs. 5 genannten oder sonstige gleich geeignete und gelindere Nachweise erbracht werden kann oder die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 nicht nachkommen kann; 6. Strafgerichte und Staatsanwaltschaften zu Strafverfahren und strafrechtlichen Verurteilungen im Zusammenhang mit der beantragten Hilfeleistung, wie gerichtliche Entscheidungen, Anzeigebestätigungen oder andere polizeiliche…
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