(1) Gegen den Beschluss, mit dem die Unterbringung für zulässig erklärt wird, können der Patient und sein Vertreter innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Rekurs erheben.
(2) Gegen den Beschluss, mit dem die Unterbringung für unzulässig erklärt wird, kann der Abteilungsleiter innerhalb von sieben Tagen Rekurs erheben. Im Falle einer nach § 26 Abs. 3 zuerkannten aufschiebenden Wirkung hat das Gericht erster Instanz unmittelbar nach Einlangen des Rekurses des Abteilungsleiters zu prüfen, ob dem Rekurs weiter aufschiebende Wirkung zukommt. Gegen diese Entscheidung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Das Recht zur Rekursbeantwortung kommt nur dem Patienten und seinem Vertreter gegen Rechtsmittel des Leiters der Einrichtung zu. Die Rekursbeantwortung ist innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung des Rechtsmittels einzubringen.
§ 28 ÜbG · ÜbG · Übernahmegesetz
§ 28 Übernahmekommission
…§ 28. (1) Bei dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen wird eine Übernahmekommission eingerichtet. (2) Die Übernahmekommission besteht aus 1. dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern…
§ 32 Veröffentlichung von Stellungnahmen und Entscheidungen
…§ 32. Der Vorsitzende der Übernahmekommission hat allgemeine Stellungnahmen ( § 28 Abs. 7 letzter Satz), die einer im Einzelfall ergangenen Stellungnahme zugrundeliegende Rechtsauffassung sowie Entscheidungen ( § 29 Abs. 1 ) in geeigneter Weise zu…
§ 35 Strafbestimmungen
…4 eine Auskunft unrichtig, unvollständig, verspätet oder gar nicht erteilt oder eine Unterlage unvollständig, verspätet oder gar nicht vorlegt; 4. eine Auskunft nach § 28 Abs. 3 vorsätzlich unrichtig erteilt; 5. als Beteiligter, als Mitglied eines Verwaltungsorgans des Beteiligten, als mit diesem gemeinsam vorgehender Rechtsträger ( § 1 Z…
§ 37 In-Kraft-Treten
…§ 12, § 14 bis § 19, § 21 Abs. 1, § 22 bis § 27d, § 28 Abs. 7 und 8, § 30 Abs. 3 und 4, § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 1…
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