(1) Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht einen oder mehrere, auf Verlangen des Patienten oder seines Vertreters aber jedenfalls einen zweiten Sachverständigen (§ 19 Abs. 3) zu bestellen. Der Sachverständige hat den Patienten unverzüglich zu untersuchen, die Krankengeschichte einzusehen und ein schriftliches Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung zu erstatten. Das Gutachten ist für den Patienten möglichst verständlich zu begründen.
(2) Das Gericht hat die Ladung zur mündlichen Verhandlung sowie den Beschluss auf Bestellung des Sachverständigen dem Patienten, dessen Vertreter, dem Sachverständigen und dem Abteilungsleiter sowie – auf Verlangen des Patienten – dessen Vertrauensperson zuzustellen.
(3) Der Sachverständige hat sein Gutachten dem Gericht, dem Patienten, dessen Vertreter und dem Abteilungsleiter sowie – auf Verlangen des Patienten – dessen Vertrauensperson rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu übermitteln.
§ 31 UbG · UbG · Unterbringungsgesetz
§ 31 Aufhebung der Unterbringung
…Patient oder sein Vertreter dies beantragt oder das Gericht begründete Bedenken gegen das weitere Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung hegt. (2) Die §§ 22 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden.…
§ 30 Weitere Unterbringung
…weitere Verlängerung der Unterbringung ein Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des Abs. 2 aus. Das Recht des Patienten und seines Vertreters, nach § 22 Abs. 1 die Bestellung eines zweiten Sachverständigen zu verlangen, bleibt unberührt. (3) Der Abteilungsleiter hat spätestens vier Tage vor dem Ablauf der vom Gericht…
§ 40c Unterbringung ohne Verlangen
…und Jugendpsychiatrie beizuziehen hat. (4) Auf Verlangen des Minderjährigen, dessen Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht als zweiten Sachverständigen im Sinn des § 22 Abs. 1 tunlichst einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu bestellen.…
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