§ 12 Anforderungen an den Halter
§ 12 Anforderungen an den Halter — TSchG
§ 12 Anforderungen an den Halter — TSchG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
Inkrafttretungsdatum
01. September 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40245985
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(1) Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der
1. zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und
2. gegen den kein aufrechtes Tierhaltungsverbot gemäß § 39 Abs. 1 besteht.
(2) Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.
(3) Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Minderjährige, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden.