§ 12 Anforderungen an den Halter — TSchG
(1) Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der
1. zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und
2. gegen den kein aufrechtes Tierhaltungsverbot gemäß § 39 Abs. 1 besteht.
(2) Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.
(3) Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Minderjährige, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden.
Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden
§ 3 Anforderungen an Personen, die Hunde ausbilden
…1) Personen, die Hunde ausbilden, müssen 1. die Grundsätze des § 2 einhalten, 2. eigenberechtigt und zur Haltung von Tieren gemäß § 12 TSchG geeignet und 3. verlässlich sein. (2) Wer Hunde ausbildet, ohne den Anforderungen gemäß Abs. 1 zu genügen, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 38…
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