TSchG
Gliederung
(1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.
(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
(4) Ab 1. Juli 2026 haben Personen, welche die Haltung von Hunden, Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln – mit Ausnahme der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, der Wellensittiche und der Nymphensittiche – anstreben, einen Nachweis allgemeiner Sachkunde durch Absolvierung eines Kurses im Ausmaß von mindestens vier Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten vor Aufnahme der Haltung dieser Tiere vorzuweisen. Zusätzlich dazu haben Halter von mindestens sechs Monate alten Hunden innerhalb von einem Jahr nach Aufnahme der Haltungen die Erfüllung einer zweistündigen Praxiseinheit mit dem jeweiligen Hund nachzuweisen. Abweichend von § 4 Z 1 ist jene Person Hundehalter im Sinne dieser Bestimmung, auf welche der Hund in der Datenbank gemäß § 24a registriert ist und das Tier im selben Haushalt gehalten wird. Die dazu erforderlichen Kurse sind in dem Bundesland, in welchem die Tierhaltung erfolgen soll, zu absolvieren. Diese gelten bundesweit. Der Bundesminister bzw. die undesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur Wahrung des Tierschutzes die erforderlichen Ausbildungsinhalte, Mindestkriterien für die Ausbildung und besondere Sachkunde der Vortragenden dieser Kurse im Hinblick auf die jeweilige Tierart sowie Ausnahmen von der verpflichtenden Absolvierung der Kurse durch Verordnung festzulegen. Die Landesregierungen können bereits zuvor absolvierte Ausbildungen oder Prüfungen zur Erlangung besonderer Sachkunde anerkennen, sofern diese den durch Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf den Hund nur durch Personen beaufsichtigen, verwahren oder führen lassen, die die Voraussetzungen gemäß erfüllen.
(5) Ist für die Haltung eines Tieres ein Nachweis allgemeiner Sachkunde gemäß Abs. 4 Voraussetzung, so ist dieser bei der Anzeige, Registrierung bzw. Meldung des jeweiligen Tieres oder der Haltung im Sinne des § 24a und § 25 Abs. 1 bzw. im Rahmen eines sonstigen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Anzeige- oder Bewilligungsverfahrens der Behörde vorzulegen.
§ 13 TSchG · TSchG · Tierschutzgesetz
§ 13 Grundsätze der Tierhaltung
…§ 13. (1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die…
§ 18 Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen
…74/EG hinausgehen und nicht den Anforderungen gemäß Art. 4 der genannten Richtlinie genügen, aber eine Verbesserung zu bestehenden Haltungssystemen entsprechend §§ 13 und 24 bedeuten, dürfen nur dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn diese Verbesserung zu bestehenden Haltungssystemen durch ein Gutachten der Fachstelle gemäß Abs…
§ 48 Vollziehungsklausel
§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind 1. hinsichtlich des § 18 Abs. 3 Z 1 lit. b die Bundesregierung, 2. hinsichtlich des § 34 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres, 3. hinsichtlich des § 39 Abs. 4 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz, 3a. …
§ 24 Tierhaltungsverordnung
…und Alpakas, Kaninchen, Tauben zur landwirtschaftlichen Nutzung (Nutztauben), Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie 2. anderer Wirbeltiere durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen. (2) Für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf…
Zoo-Verordnung
§ 2 Bewilligung und Schließung von Zoos
…Bewilligung maßgeblichen Umstände ist nach Maßgabe des § 23 TSchG zu erteilen, wenn 1. gewährleistet ist, dass die Tierhaltung den Grundsätzen des § 13 TSchG und der 1. und 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 und BGBl. II Nr. 486/2004, entspricht, 2. für eine…
2. Tierhaltungsverordnung
§ 2b Nachweis allgemeiner Sachkunde für die Haltung von Reptilien, Amphibien und bestimmten Papageienvögeln
…§ 2b. (1) Der gemäß § 13 Abs. 4 TSchG zu absolvierende Theoriekurs bei Reptilien, Amphibien und Papageienvögeln mit Ausnahme der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, der Wellensittiche und der Nymphensittiche umfasst zumindest folgende Ausbildungsinhalte: 1. Grundsatzwissen…
§ 2a Nachweis allgemeiner Sachkunde für die Haltung von Hunden
…§ 2a. (1) Der gemäß § 13 Abs. 4 TSchG zu absolvierende Theoriekurs für die Haltung von Hunden hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen: 1. Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Hundehaltung, jedenfalls Tierschutzgesetz , 2…
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