G167/2014, V83/2014 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Der Antrag, die Wortfolge "und Ausbildung" in §3 Abs4 Z1 TSchG, BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 35/2008, als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.
II. Der Antrag, die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres (Diensthunde-Ausbildungsverordnung – Diensthunde-AusbV), BGBl II Nr 494/2004, als gesetzwidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen.
III. Der Antrag, die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl II Nr 56/2012, als gesetzwidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Anträge
Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B VG begehrt der Antragsteller, in §3 Abs4 Z1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz − TSchG), BGBl I 118/2004 idF BGBl I 35/2008, die Wortfolge "und Ausbildung", in eventu die Wortfolge "der Jagd oder" (Punkt 1 des Schriftsatzes), in eventu §5 Abs2 Z3a, 4, 9 und 10 TSchG idF BGBl I 35/2008 sowie in §5 Abs3 Z4 und §5 Abs5 Z2 TSchG idF BGBl I 35/2008 je die Wortfolge "der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres" bzw. die Wortfolge "der Sicherheitsexekutive bzw. des Bundesheeres", in eventu §5 Abs4 TSchG idF BGBl I 35/2008 (Punkt 2) als verfassungswidrig aufzuheben. Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B VG begehrt der Antragsteller weiters, die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres (Diensthunde-Ausbildungsverordnung – Diensthunde-AusbV), BGBl II 494/2004 (Punkt 3), in eventu die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl II 56/2012 (Punkt 4), als gesetzwidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die mit dem Hauptantrag angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
1. Art11 Abs1 Z8 B VG, BGBl 1/1930 idF BGBl I 51/2012, lautet:
"Artikel 11. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
[…]
8. Tierschutz, soweit er nicht nach anderen Bestimmungen in Gesetzgebung Bundessache ist, jedoch mit Ausnahme der Ausübung der Jagd oder der Fischerei."
2. §3 Abs1 und 4 TSchG lautete in der Stammfassung BGBl I 118/2004 wie folgt:
"Geltungsbereich
§3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.
[…]
(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. Nicht als Ausübung der Jagd oder der Fischerei gelten
1. die Haltung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden,
2. die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken,
3. die Haltung von Fischen zu anderen Zwecken als der Fischerei."
3. §3 Abs1 und 4 und §5 TSchG lauten in der angefochtenen Fassung BGBl I 35/2008 auszugsweise:
"Geltungsbereich
§3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.
[…]
(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. Nicht als Ausübung der Jagd oder der Fischerei gelten
1. die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden,
2. die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken,
3. die Haltung von Fischen zu anderen Zwecken als der Fischerei."
"Verbot der Tierquälerei
§5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs1 verstößt insbesondere, wer
[…]
3. a) Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder
b) technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen;
4. ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet;
[…]
9. einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;
[…]
(3) Nicht gegen Abs1 verstoßen
1. Maßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden,
2. Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen Vorschriften vorgenommen werden,
3. Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,
4. Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, bei denen von besonders geschulten Personen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Korallenhalsbänder angewendet werden. Unter einem Korallenhalsband ist ein Metallgliederhalsband mit Kehlkopfschutz mit schräg nach innen gerichteten abgerundeten metallenen Fortsätzen mit einem Drahtdurchmesser von mindestens 3,5 mm zu verstehen.
(4) Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs2 Z3 lita nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs3 Z4 genannten Zwecke.
(5) Durch Verordnung
[…]
2. hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive bzw. des Bundesheeres festzulegen."
4. §5 Abs5 TSchG lautet idgF BGBl I 80/2010:
"(5) Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden - hinsichtlich der Sicherheitsexekutive im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Bundesheeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport - festzulegen."
5. §16 TSchG idgF BGBl I 80/2010 lautet auszugsweise:
"Bewegungsfreiheit
§16. (1) Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
(2) Das Tier muss über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.
(3) Die dauernde Anbindehaltung ist verboten.
(4) […]
(5) Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden.
(6) Wildtiere dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, angebunden gehalten werden. Unberührt bleibt die Ausbildung von Greifvögeln im Rahmen der Beizjagd."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Zur Begründung seiner Anträge führt der Antragsteller aus, er übe die Jagd seit Ablegung der Jagdprüfung nach dem Niederösterreichischen Jagdgesetz am 31. Jänner 1961 aus. Er verfüge im Jagdjahr 2014 über Jahresjagdkarten der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Tirol. Der Antragsteller sei Eigentümer eines Jagdhundes und damit Jagdhundeführer und gemäß jagdgesetzlicher Vorschrift zur weidgerechten Jagdausübung und Jagdhundeausbildung, sowie letztlich zur Nachsuche auf allenfalls verletztes Wild unter Einsatz seines Jagdhundes berechtigt und verpflichtet.
Durch die Neufassung der Z1 des §3 Abs4 TSchG durch die Novelle BGBl I 35/2008, wodurch mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 nicht nur die Haltung, sondern auch die Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd eingesetzt werden, sohin Jagdhunden, Greifvögeln und Frettchen, primär dem TSchG unterliege, sei die Gesetzgebungskompetenz des Bundes überschritten worden, weil in unzulässiger Weise in die Gesetzgebungskompetenz der Länder in Jagdsachen eingegriffen werde. Die mit dem als 2) bezeichneten Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen des §5 TSchG würden die Ausbildung von Jagdhunden und deren den Jagdgesetzen entsprechenden bzw. gebotenen Einsatz bei der Jagd unmöglich machen. Des Weiteren verletzten die angefochtenen Bestimmungen den Antragsteller in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Freiheit der Erwerbsausübung sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.
Zur Zulässigkeit der Anträge führt der Antragsteller aus, er sei Jagdpächter und sohin Jagdausübungsberechtigter und Bewirtschafter eines Eigenjagdgebietes im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld und sei von dieser für dieses Jagdgebiet seit 1973 als Jagdschutzorgan, sohin beeidete Wache, bestellt. Der Jagdpachtvertrag habe eine Laufzeit bis Ende 2019. Das gepachtete Jagdgebiet umfasse ca. 1550 ha, der durchschnittliche jährliche Schalenwildabschuss betrage 110 Stück (Fallwild mitgerechnet).
Weiter führt der Antragsteller aus wie folgt:
"Der […] Pflicht als Jagdpächter entspricht es nämlich, nicht nur bei Ausübung der Jagd nach dem Grundsatz der Weidgerechtigkeit einen Hund zu führen, sondern wegen der Größe des gepachteten Jagdgebiets bzw. der Abschusszahlen Jagdhunde zu haben, und zwar solche, die leistungsmäßig den Anforderungen der Jagd entsprechen, sodass nach dem vorhersehbaren, altersbedingten Verlust der Leistungsfähigkeit ein neuer Jagdhund einzustellen und davor für dessen Ausbildung zu sorgen ist. Eine Ausbildung des Jagdhundes erfordert nämlich naturgemäß eine längere Ausbildungszeit. Da der Zeitaufwand für die Erreichung der für Jagdzwecke erforderlichen Leistungsfähigkeit und der Verlust derselben durch Erreichung eines bestimmten Alters des Hundes vorgegeben ist, muss der Jagdpächter, der zum ständigen Bereithalten eines entsprechenden Jagdhundes verpflichtet ist, durch rechtzeitige Ausbildung eines neuen Jagdhundes für Kontinuität sorgen. Er könnte zwar auch einen bereits ausgebildeten Jagdhund erwerben und diesen sozusagen auf sich umschulen, doch wird das Problem damit nur auf einen anderen verschoben. Letztlich könnte wegen der noch näher zu schildernden praktischen Unmöglichkeit wegen §4 Abs3 Z1 TSchG in Österreich keine Jagdhundeausbildung stattfinden.
Der Jagdpächter müsste dann auf den problematischen Import von Jagdhunden zurückgreifen. Auch dann bliebe aber noch immer das Erfordernis der Umschulung auf den jeweiligen Jagdpächter. Sowohl die Ausbildung eines Jagdhundes an sich wie auch die erwähnte Umschulung kann der Antragsteller aber nur durch Ausbildungsmaßnahmen erreichen, mit denen er dem §5 Abs2 Z3a, 4, 9 und 10 TSchG zuwiderhandelt, womit er ein mit 7.500€ Geldstrafe bedrohtes Verhalten (§38 TSchG) setzen muss. Die gesetzliche Regelung, wonach die Haltung UND seit 2004 auch die AUSBILDUNG von Jagdhunden, die landesgesetzlich zur Unterstützung der Jagd eingesetzt werden müssen, seit nunmehr 1.1.2008 dem Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl I 118/2004 unterliegen, sohin die Verbotsvorschriften des §5 Abs2 Z3a, 4, 9 und 10 TSchG richten sich allerdings auch direkt an jedermann; der Antragsteller ist daher Normadressat.
Die unmittelbare Betroffenheit des Antragstellers ergibt sich auch aus seiner Stellung als Jagdpächter. Dazu kommt, dass die Ahndung einer Übertretung des Jagdgesetzes oder des Tierschutzgesetzes gemäß §61 Abs.1 Z12 und §62 NÖ Jagdgesetz 1974 zum Entzug der Jagdkarte, gemäß §12 Waffengesetz 1996 zu einem Waffenverbot und gemäß §48 Abs1 Z2 und 5 sowie §26 Abs1 des NÖ Jagdgesetzes 1974 zum Verlust der Pachtfähigkeit und damit eines gepachteten Jagdgebietes samt den dort getätigten Investitionen führen kann sowie auch zum Verlust der Jagdkarte führt.
Die diesbezüglichen Bestimmungen in Jagdpachtverträgen (auch in jenem des Antragstellers) [sehen] vor, dass vom Pächter getätigte Investitionen mit Beendigung des Pachtverhältnisses ohne Ersatz in das Eigentum des Verpächters übergehen.
Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die angefochtenen Bestimmungen muss der Antragsteller mit einer Verwaltungsstrafe rechnen, was diesem nicht zumutbar ist. Dem Antragsteller steht auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um sich gegen die verfassungswidrige[n] Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zur Wehr setzen zu können. Die Antragslegitimation gemäß Art140 B VG ist daher gegeben.
Die bekämpften Bestimmungen normieren − wie gezeigt − Verbote, welche den Antragsteller unmittelbar und aktuell in seiner Rechtssphäre treffen [...]."
Im Anschluss führt der Antragsteller hinsichtlich der angefochtenen Verordnungen Folgendes aus:
"
Im Übrigen werden für die Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres in den Bestimmungen der §§5 Abs3 Z4, ferner Abs4 und Abs5 TSchG Sonderrechte zuerkannt, die den im Jagdwesen ebenfalls als Diensthunde eingesetzten Jagdhunden (genauer deren Ausbildnern, Jägern etc.) verwehrt werden[.] Schließlich wurde[…] zu Gunsten der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres ein[e] Verordnung erlassen, welche Jagdhunde als Diensthunde ausschließt.
Auch die gleichfalls ergangene Verordnung zur Ausbildung von Hunden (sofern davon überhaupt die Rede sein kann) enthält keine Ausbildungsvorschriften, welche den Einsatz der in den Landesjagdgesetzen vorgeschriebenen Fähigkeiten sicherstellen.
Beide angefochtene Verordnungen erweisen sich somit bei Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des Bundes für die Haltung und Ausbildung von Jagdhunden als gesetzwidrig."
Seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen legt der Antragsteller wie folgt dar:
"[…] Wie bereits ausgeführt wurde das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl I Nr 118/2004 an der Jahreswende 2007/2008 (überfallsartig) dahingehend geändert (BGBl I 2008/35), dass in §3 Abs4 Z1 TSchG 2004 zusätzlich die Wortfolge 'UND AUSBILDUNG' eingefügt wurde.
Diese Einschränkung der Kompetenz der Länder zur Regelung der Ausübung der Jagd und Fischerei ist durch das B VG, insbesondere durch Art11 Abs.1 Z8 B VG nicht gedeckt und daher verfassungswidrig. Art11 Abs1 Z8 B VG stellte eine Einschränkung der Kompetenz der Länder dar und wurde auch mit der für die Erlassung von Verfassungsnormen erforderlichen Mehrheit unter Zustimmung des Bundesrats gem. Art42 Abs2 B VG erlassen.
[…]
Es kann nicht im Belieben des einfachen Bunde[s]gesetzgebers stehen, durch Definitionen von (auch) im B VG vorkommenden Begriffen oder auch durch Fiktionen dieser Art den eigenen Kompetenzbereich auszudehnen, was vice versa auch für die […] Landesgesetzgebung gilt. Dies hat die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes seit langem erkannt und mit Hilfe der sogenannten Versteinerungstheorie den Inhalt des entsprechenden Begriffs unter anderem in der Kompetenzverteilung nach dem Inhalt der bei Ingeltungtreten des erwähnten Begriffs im Verfassungstext geltenden unterverfassungsrechtlichen Rechtsordnung fixiert, sodass der in der unterverfassungsrechtlichen Rechtsordnung zu einem früheren Zeitpunkt oder gleichzeitig mit der Novellierung enthaltene bzw. definierte Begriff maßgeblich ist […]. Daraus folgt für den möglichen Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes aufgrund des Kompetenztatbestand[es] des Art11 Abs1 Z8 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Verfassungswidrigkeit der Ausweitung der in §3 Abs4 enthaltenen Fiktion ('nicht als Ausübung der Jagd und Fischerei gelten die Haltung UND AUSBILDUNG von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder Fischerei eingesetzt werden…', die durch die Novelle BGBl I 2008/35 durch die Einfügung der Worte 'UND AUSBILDUNG' erfolgte.
Gleichzeitig mit der Bundes- Verfassungsgesetz Novellierung (BGBl I 2004 /118), womit der Kompetenztatbestand ' Tierschutz' in Art11 Abs1 aufgenommen wurde, ist das einfachgesetzliche Tierschutzgesetz (in der Stammfassung) erlassen worden. Es kann demnach keinem Zweifel unterliegen, dass der Begriff 'Tierschutz' in den erwähnten Normen des Bundes- Verfassungsgesetzes mit dem Geltungsbereich des §3 Tierschutzgesetz (BGBl I 2004/118) übereinstimmt, so dass die Ausübung der Jagd und Fischerei nicht unter den Kompetenztatbestand des Tierschutzes fällt, sofern nicht bereits im Jahre 2004 ausdrücklich eine Gegenausnahme vorgesehen war. Diese Gegenausnahme beschränkte sich, sieht man von den hier nicht relevanten Ziffern 2 und 3 ab, auf die HALTUNG von Tieren für Zwecke der Ausübung der Jagd. Der Bundesgesetzgeber hat aber mit der Tierschutzgesetznovelle 2008 die Gegenausnahmebestimmung ausgedehnt, somit die Ausnahmebestimmung, wonach das TiSchG sich nicht auf die Ausübung der Jagd und Fischerei bezieht, eingeschränkt, womit die in die Länderkompetenz fallende Jagd und Fischerei durch Eingriff in die Landeskompetenz beeinträchtigt wurde. Freilich behaupten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle BGBl I 2008/35, es liege bloß eine Klarstellung vor. Solches wird gerne behauptet, um eine Änderung der Rechtslage zu kaschieren, so auch hier. Schon Budischowsky, Die Kompetenzverteilung im Tierschutz (ÖJZ2006, 624 ff) erkennt dies klar, wenn er das Problem der Tötung von wildernden Hunden und wildernden Katzen erörtert und zum Ergebnis kommt, dass der Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes sich darauf nicht erstreckt, weil die in Betracht kommenden Tötungshandlungen zum Schutz des Wildes erfolgen und dieser Schutz nicht Gegenstand des Tierschutzes ist, sondern zum Jagdwesen, also zur Landeskompetenz auf dem Gebiet der Gesetzgebung zählt. Auch die Ausbildung von Hunden dahin, dass sie etwa als Verfolger und Auffinder von angeschossenem Wild einsatzfähig sind, dient dem Schutz des Wildes vor unnötigem Leid, damit der Jäger dieses Wild schnell auffindet und dem Todeskampf des angeschossenen Wildes ein Ende bereiten kann. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass auch außerhalb der Jagd verletztes Wild nur mit Hilfe von Jagdhunden auffindbar ist, die entsprechend leistungsfähig sind, wodurch auch hier der Effekt der Verminderung nichtjagdlich hervorgerufener Qualen des Wildes durch die Ausbildung von Jagdhunden sichergestellt werden kann. Soweit (vor 2008) ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen in der Literatur (Binder, Tierschutzgesetz 1. Aufl. 2005, 39) behauptet wird, auch die Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder Fischerei eingesetzt werden, unterliege dem Tierschutzgesetz in der Stammfassung, erweist sich aus de[n] gesetzgeberischen Motiven das Gegenteil. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (446 Blg. 22 GP NR) verweisen stets darauf, dass die Weidgerechtigkeit festzulegen, Sache der Landesgesetzgebung ist, wobei insbesondere auf [die] Normen des §66 Burgenländisches Jagdgesetz[…] und §81 des Kärntner Jagdgesetzes hingewiesen wird, woraus sich ergibt, dass auch die Frage der Pflicht zur Verwendung ausgebildeter, entsprechend leistungsfähige[r] Hunde im Jagdwesen sowie die Regelung deren Ausbildung Landessache ist. Der Bericht des Verfassungsausschusses (509 Blg 22 GP NR) betont, dass der Ausgangspunkt des Tierschutzgesetzes die Tierschutzgesetze der Länder war, die stets den Schutz von Hunden in der Ausbildung ausgeklammert haben, sofern die Ausbildung der Weidgemäßheit entsprechend, also den von den Landesjagdgesetzen anerkannten Gewohnheiten entsprechend war. Damit blieb die Regelung der Ausbildung unter Einschluss des Schutzes der Hunde dabei den Landesjagdgesetzen und Durchführungsverordnungen dazu […] vorbehalten. Soweit die Literatur vor 2004 die Ausbildung von Tieren zu Unterstützung bei Jagd und Fischerei der Haltung von Tieren subsumiert[,] so auch Irresberger/Obenaus/Eberhard, geht dies auf Binder, Österreichisches Tierschutzrecht, zurück, wobei andere Autoren Binder kritiklos abschrieben. Das gilt auch für das von Binder und von Frh.v.Fircks verfasste Österreichische Tierschutzrecht, das sich als 2. Auflage des erwähnten Buches von Binder darstellt. Lediglich der Kommentar 'Österreichisches Tierschutzrecht' Band I: TSchG-Tierschutzgesetz, 2., überarbeitete Auflage bleibt korrekt und versucht nicht dem Gesetzestext Dinge zu unterstellen, die dem Bundesgesetzgeber nicht zusinnbar sind, hätte er doch sonst mit der Novelle 2008 neben dem Begriff des Haltens nicht zusätzlich den der Ausbildung in den Gesetzestext eingefügt.
Geht man nun auf die 1. Auflage des Buches von Binder zurück, so findet sich dort auf Seite 39 die Behauptung, dass unter den Begriff der 'Haltung auch die Ausbildung von Tieren im Sinne des §3 Abs4 Z1 falle'. Diese Behauptung ist insofern sinnwidrig, als in §3 Abs4 Z1 Tierschutzgesetz (in der Stammfassung) der Begriff der Ausbildung nicht vorkommt, sondern nur der Begriff der Haltung. Im weiteren findet sich bei Binder noch der Verweis auf Anmerkungen zu §12 TSchG. §12 TSchG befasst sich mit der Frage der Halterberechtigung. In der Kommentierung führt Binder (Seite 82) aus, dass der Halter aufgrund seiner Garantenstellung die tierschutzkonforme Haltung der in seiner Obhut befindlichen Tiere schulde. Als Oberbegriff für das Obhutsverhältnis würde laut Binder der Begriff der Haltung die dauerhafte Unterbringung (Haltung im engeren Sinn) und die Betreuung der Tiere aber auch den Umgang mit Tieren umfassen. Für diese Unterscheidung einer Haltung im engeren Sinn und Haltung in einem umfassenderen Sinn findet sich aber im Gesetz keine Grundlage und in den Ausführungen Binders keine Begründung. Allerdings ist an dieser Stelle durch Binder auch ein Verweis auf §4 Z1 Tierschutzgesetz angebracht. Diese Bestimmung definiert den Halter als jemanden 'der verantwortlich' ist oder 'ein Tier in seiner Obhut hat.' Der Halterbegriff ist [i]m Hinblick darauf nicht aussagekräftig, dass die Verletzung tierschutzrechtlicher Vorschriften Verwaltungsstrafen nach sich zieht. Sohin bedeutet diese Art des Definierens des Verantwortlichen als Halter eine Zirkeldefinition. Demgegenüber ist der durch seine Obhut gekennzeichnete Halter unter gewissen Voraussetzungen strafbar, ist also für die Verwaltungsübertretung verantwortlich. Daraus ist zu schließen, dass Halter nur der sein kann, der ein Tier in seiner Obhut hat, und dass die Anfügung des 'Verantwortlichen', der selbst nirgends festgelegt ist, inhaltslos ist. Ob daraus für den Begriff des 'Haltens'... oder der 'Haltung'... geschlossen werden kann, dass nur derjenige, der die Obhut für ein Tier hat[,] Halter ist, sohin das Halten eines Tieres mit der Obhut gleichzusetzen ist, mag [i]m Hinblick darauf genauso fraglich sein, wie ob Obhut stets 'Halten' bedeutet. Jedenfalls zeigt sich, dass die Auffassung Binders, wonach auch die Ausbildung von Tieren zum Zwecke der Durchführung von Jagden als solche im Jahre 2004 dem Begriff des Haltens untergestellt werden konnte, in keiner Weise von der Autorin begründet wird oder auch nur begründet werden kann, sieht man einmal davon ab, dass die ursprüngliche Meinung Binders überhaupt sinnlos ist, was durch das Zitat wonach […] unter den Begriff der 'Haltung auch die Ausbildung von Tieren im Sinne des §3 Abs4 Z1 falle', gezeigt werden konnte. Weder aus dem Gesetz noch aus de[n] eher widersprüchlichen Ausführungen Binders, kann abgeleitet werden, dass die Ausbildung eines Tieres für Zwecke der Ausübung der Jagd oder Fischerei dem Begriff des Haltens im Sinne das Tierschutzgesetzes 2004 zu unterstellen war.
Vielmehr ist es so, dass die Ausbildung etwa von Jagdhunden, damit sie bei der Durchführung der Jagd verwendet werden können, als Ausübung der Jagd anzusehen ist. Dafür spricht auch die vom Verfassungsgerichtshof anerkannte Auslegungsmaxime, dass im Zweifel die Auslegung zu Gunsten der Generalklausel des Artikels 15 Abs1 B VG zu erfolgen habe. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die durch die TSchG-Nov. 2008 bewirkte Einfügung der Worte 'und Ausbildung' in §3 Abs4 Z1 TSchG gegen Art15 Abs.1 B VG verstößt.
[…]
Die in den Anträgen zu 2) bis 4) angeführten Normen machen nämlich die Ausbildung von Jagdhunden und deren den Jagdgesetzen entsprechenden, ja gebotenen Einsatz bei der Jagd unmöglich, insbesondere die das Wild vor unnötigem Leid schützende Nachsuche, die in Übereinstimmung mit den behördlich vorgeschriebenen Abschussplänen zu bewältigende Bekämpfung des überhand nehmenden Schwarzwildbestandes und die Bejagung von Dachsen und anderem in Erdbauten lebenden Raubzeug. Auf die Pflichten die diesbezüglich den Jäger treffen, wurde oben […] ebenso hingewiesen, wie auf die entsprechenden Pflichten des Jagdberechtigten […]. Zur Unmöglichkeit unter Einhaltung des TSchG 2004 Jagdhunde auszubilden, bzw bei der Jagd solche trotz diesbezüglicher dem TSchG 2004 entsprechend einzusetzen, sei auf folgendes hingewiesen. Es besteht auch ein dringliches öffentliches Interesse an der Ausbildung von Diensthunden für Zwecke der Unterstützung bei der Jagd. Vorweg ist auszuführen, dass jede Hundeausbildung nicht auf Knopfdruck erzielt werden kann, sondern nach der Anschaffung eines Welpen(Junghundes) viele Jahre intensive Zusammenarbeit zwischen Jagdhundeführer und Jagdhund erfordert. Jagdhunde erlernen zunächst wie jeder Hund den Grundgehorsam, sohin Sitz, Steh, Platz, links bei Fuß gehen, Ablegen (längeres Verweilen am Platz bis zur Rückkehr des Hundeführers). Besonders wesentlich ist jedoch die Arbeit des Jagdhundes mit dem und am Wild. Es gibt Vorsteh- und Stöber- und Brackierhunde[,] die das Wild mit ihrer dem Menschen weit überlegenen Nase (bis zu 1000 Mal besserer Geruchssinn als der Mensch) aufspüren und die Bejagung ermöglichen. Es gibt Vorsteh- und Apportierhunde, die nach dem Schuss zur Gewinnung des wertvollen Lebensmittels Wildbret etwa von Hase und Fasan mit ihrer Nase Wild finden und zum Hundeführer apportieren bzw. bringen. Es gibt Schweißhunde als Nasenspezialisten, die nur krankes Schalenwild (Reh-, Rot-, Dam-, Muffel-, Gams-, Stein-und Schwarzwild) auf der Fährte mit der tiefen Nase finden, allenfalls durchaus hetzen und schließlich niederziehen, um Wildtierqualen zu minimieren und ebenfalls wertvolles Wildbret zustande zu bringen. Dadurch muss ein Jagdhund bei der Arbeit zum Aufsuchen von Wild und bei der Nachsuche auf ein anderes Tier, eben ein Wildtier angesetzt, somit irgendwie doch gehetzt werden, um dieses zu finden bzw. zu stellen und seiner Ausbildung und damit der landesgesetzlich geforderten Aufgabe gerecht zu werden. Dadurch kann, ja muss es in der Jagdhundeausbildung zum Verstoß gegen §5 Abs2 Z4 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz − TSchG 2004) kommen.
Ganz Europa kämpft mit einer Schwarzwildexplosion, sodass Schwarzwild z.B. in Berlin und Wien bis in die Vorgärten der Randbezirke eindringt und dort, sowie auch in der Landwirtschaft gravierende Schäden verursacht. Die Jägerschaft ist daher gesetzlich zur Reduktion der Schwarzwildbestände verpflichtet, Abschüsse zum Schutze der Kulturen gemäß §100 NÖ Jagdgesetz 1974, über Auftrag der Behörde auch nach Abs1a dieser Gesetzesstelle durchzuführen. Daher ist bei der notwendige[n] Verwendung von Jagdhunden bei der Schwarzwildjagd auch nicht auszuschließen, dass etwa bei der Verfolgung des durchaus wehrhaften Schwarzwildes, verletzte und mit Adrenalin vollgepumpte Sauen Jagdhunde attackieren können, wodurch einem Jagdhund dabei Leistungen abverlangt werden, mit welchen im Widerspruch zu §5 Abs2 Z9 Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz − TSchG), BGBl I 118/2004, durchaus gewisse Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können. Ein Jagdhund hat selbst bei einer Auseinandersetzung mit wehrhaftem Wild hingegen sicher keine schwere Angst, da seine Passion und sein Jagdtrieb diese weitgehend ausschließen. Das gilt auch für die Verwendung der für die Ausbildung von Diensthunden an sich, nicht aber für die von Jagdhunden (Diensthunden für die Ausübung der Jagd) zulässigen Korallenhalsbändern §5 Abs2 Z3a (Tierschutzgesetz − TSchG), BGBl I 118/2004.
Ferner findet Jagdausübung, aber auch die Verfolgung von Wild und somit die Nachsuche bei jeder Witterung statt. Daraus resultiert, dass ein Jagdhund bei der Arbeit Temperaturen und Witterungseinflüssen ausgesetzt sein kann, die für das Tier im Widerspruch zu §5 Abs2 Z10 Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz -TSchG), BGBl I 118/2004 mit Schmerzen, Leiden oder Schäden, nicht hingegen schwerer Angst verbunden sein können.
Mit der Regelung des TSchG 2004, nach der es unter Verwaltungsstrafsanktion verboten ist, ein Tier auf ein anderes zu hetzen[,] und der bestehenden Regelung der Jagdgesetze[,] unter Verwaltungsstrafsanktion über ausgebildete Jagdhunde zu verfügen und diese zur Beachtung der Grundsätze der gemäß §2 Abs2 NÖ Jagdgesetz verpflichtenden Weidgerechtigkeit einzusetzen, kommt der Antragsteller (wie jeder Jagdpächter etc) nicht umhin, auch selbst dem Zwang der Veraltungsstrafsanktion zu unterliegen.
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich aus der österreichischen bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nicht nur die Zulässigkeit der Berücksichtigung des an sich dem gegenbeteiligten Gesetzgeber anvertrauten und von diesem zu identifizierenden und regulierenden öffentlichen Interes[s]es […]. Vielmehr folgt aus der Kompetenzverteilung in dem vom B VG konstituierten Bundesstaat ein Berücksichtigungsgebot (Rücksichtnahmegebot), wonach es dem Bundesgesetzgeber 'verwehrt ist, Regelungen zu treffen, die sich als sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigungen der Effektivität der landesgesetzlichen Regelungen darstellen' […]. Es kann keinem Zweifel unterl[i]egen, dass die Jagd nach den von den Landesgesetzen normierten weidmännischen Grundsätzen, die landesgesetzlich angeordnete Nachsuche nach angeschossenem oder verletztem (erkranktem) Wild und die Bejagung von Dachsen und anderem Raubzeug, das in Erdbauten haust, ferner die Bekämpfung der überhandnehmenden Schwarzwildpopulation ohne speziell ausgebildete und ferme Jagdhunde unmöglich ist. Die oben näher bezeichneten landesrechtlichen Regeln sind im Rahmen der Kompetenzverteilung nicht nur von der zuständigen Gesetzgebung erlassen worden, sie zählen auch heute noch zu den Normen, die dem Art15 Abs1 B VG unterfallen. Damit ist, wenn man nicht von vornherein auf Grund der fehlenden Bundeskompetenz die Verfassungswidrigkeit erkennt, jedenfalls wegen Verstoßes gegen das bundesstaatliche Rücksichtnahmegebot im TSchG i.d.g.F. die Verfassung[s]widrigkeit der ZZ3a, 4, 9 und 10 des §5 Abs2 und der Worte 'der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres' bzw 'der Sicherheitsexekutive bzw. des Bundesheeres' in §5 Abs3 Z4 und §5 Abs5 Z2 gegeben. §5 Abs5 Z2 TSchG ist [i]m Zusammenhalt mit den im Verordnungsaufhebungsantrag der unter 3) und 4) genannten Durchführungsverordnungen zu prüfen und erweist sich als verfassungswidrig, weil die Einschränkung − Ausklammerung der für die Jagd bestimmten Diensthunde − unsachlich und gleichheitswidrig ist. §5 Abs5 Z2 TSchG, §5 Abs3 Z4 SIND auch für sich alleine deswegen verfassungswidrig, weil diese Normen im Zusammenhalt die Ausbildung von Diensthunden für Zwecke der Jagd […] nicht privilegiert, sondern ausschließlich die im Bundesinteresse liegende Diensthundeausbildung. Diese Regelung ist grob unsachlich und verletzt damit den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz.
[…]
Der Antragsteller ist durch die im Antrag näher bezeichneten Gesetze bzw. Verordnungsbestimmungen überdies in seinen Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG); Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B VG); auf Erwerbsausübungsfreiheit (Art6 StGG) verletzt.
1) Die jagdgesetzlichen Sanktionen, die bei Einhaltung der angefochtenen Normen des TSchG bzw der unter 3) angefochtenen Normen […] drohen, greifen in das vermögenswerte, auf Privatrecht beruhende Recht des Jagdpächters ein. Dies besonders durch Verlust der Pachtfähigkeit und das f[ri]stlose Ende der Jagdpacht. Dazu genügt es neuerlich auf §26 Abs1 und §48 Abs1 Z1 und 5 des NÖ Jagdgesetzes LGBl 6500-29 zu verweisen. Der Antragsteller ist wie viele andere Jagdpächter auch wegen der Größe des gepachteten Jagdgebiets (Abschußzahlen) landesgesetzlich verpflichtet, Jagdhunde zu haben, und zwar solche, die leistungsmäßig den Anforderungen der Jagd entsprechen, […] nach dem altersbedingten Verlust der Leistungsfähigkeit einen neuen Jagdhund einzustellen und davor für dessen Ausbildung zu sorgen. Dies kann der Antragsteller (wie jeder andere) aber nur durch Ausbildungsmaßnahmen, mit denen er dem §5 Abs2 Z.3 TSchG zuwiderhandelt, womit er ein mit 7.500€ Geldstrafe bedrohtes Verhalten setzen muss. In jedem Fall haftet der Jagdausübungsberechtigte, sohin auch der Antragsteller als Pächter des jagdgesetzlich festgestellten Eigenjagdgebietes Lilienfeld 7[,] auch nach §101 Abs1 Z2 NÖ Jagdgesetz für Wildschäden. Damit würde eine Haftung für vom Jagdpächter in keiner Weise beeinflussbare Ereignisse begründet, was mit der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz unvereinbar ist. Jagdausübungsberechtigte, sohin der Antragsteller[,] [sind] verpflichtet, für die Jagdhundeausbildung zu sorgen. Jagdhunde sind ferner, ebenso wie Polizei-, Heeres-, Lawinen- und Behindertenhunde kraft landesgesetzlicher Vorschriften Diensthunde.
2) Eine Sonderstellung gestehen §5 Abs3 Z4 und §5 Abs5 TSchG 2004 nur Hunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres zu, wenn einerseits Z4 die Verwendung von Korallenhalsbändern bei der Ausbildung solcher Hunde prinzipiell erlaubt, es andrerseits dort lautet:
'(5) Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden - hinsichtlich der Sicherheitsexekutive im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Bundesheeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport - festzulegen.'
Die Ungleichbehandlung des Antragstellers und anderer Jagdpächter bei Ausbildung ihrer Diensthunde für Zwecke der Jagd (Jagdhunde), also für Zwecke der Länder - Landeskultur im Vergleich zur Ausbildung von Diensthunden für gewisse Bundeszwecke ist grob unsachlich und verstößt gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz (Art2 StGG, Art7 B VG) Auch in den landesgesetzlichen Vorschriften über die Hundeabgabe, werden Jagdhunde als Diensthunde in der Regel von der Hundeabgabe befreit oder der Halter entrichtet eine deutlich reduzierte Hundeabgabe." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
2. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der der Zulässigkeit der Eventualanträge entgegengetreten und die Zurückweisung bzw. Abweisung der Anträge beantragt wird. Den vom Antragsteller erhobenen Bedenken wird wie folgt entgegengetreten:
"1. Zum behaupteten Eingriff in die Gesetzgebungskompetenz der Länder
1.1 Der Antragsteller behauptet auf das Wesentliche zusammengefasst, dass die Einbeziehung der Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd eingesetzt werden, in den Anwendungsbereich des TSchG durch die Novelle BGBl I Nr 35/2008 ein[en] unzulässige[n] Eingriff in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Jagdwesen darstelle […]. Die Ausbildung von Jagdhunden, sohin von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd eingesetzt werden, sei als Ausübung der Jagd anzusehen […].
1.2. Gemäß Art11 Abs1 Z8 B VG ist Bundessache die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in der Angelegenheit des Tierschutzes, soweit er nicht nach anderen Bestimmungen in Gesetzgebung Bundessache ist, jedoch mit Ausnahme der Ausübung der Jagd oder der Fischerei. Dieser Kompetenztatbestand wurde gemeinsam mit dem TSchG durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 118/2004 erlassen (Art1 und 2) und ist – wie auch das TSchG – mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten (Art151 Abs30 B VG; §44 Abs1 TSchG).
1.3. Der Kompetenztatbestand 'Tierschutz […], jedoch mit Ausnahme der Ausübung der Jagd oder der Fischerei' ist in Verbindung mit der gleichzeitig in Kraft getretenen Stammfassung des TSchG auszulegen. Es verbietet sich nämlich die Annahme, der Nationalrat habe eine einfachgesetzliche Regelung (hier: jene des TSchG) ohne Bedachtnahme auf eine am selben Tag unter einem beschlossene Kompetenzregelung (hier: Art11 Abs1 Z8 B VG) erlassen (VfSlg 17.786/2006 mwN). Die Stammfassung des TSchG stellt mit anderen Worten das – entsprechend der nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für die Auslegung von Kompetenzbestimmungen maßgeblichen sog. Versteinerungstheorie – sog. Versteinerungsmaterial dar.
1.4.1. Gemäß §3 Abs4 TSchG gilt dieses Bundesgesetz nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. Dabei ist von einem rechtlich geprägten Begriff der 'Ausübung der Jagd' und der 'Ausübung der Fischerei' auszugehen, dessen Verständnis sich aus den Jagdgesetzen der Länder ergibt. Von diesen ausgehend ist als 'Ausübung der Jagd' für Zwecke des Tierschutzgesetzes das Nachstellen, Verfolgen, Fangen und Erlegen anzusehen, all dies in Bezug auf das 'Wild', die jagdbaren Tiere. Die Ausbildung von Jagdhunden zählt nicht zu diesem Begriffsbild.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers […] geht auch aus dem Beitrag Budischowskys (Die Kompetenzverteilung im Tierschutz, ÖJZ2006, 624 [627 f]) Gegenteiliges nicht hervor. Vielmehr setzt sich Budischowsky in der vom Antragsteller zitierten Stelle mit der Frage auseinander, ob die Tötung wildernder Hunde und Katzen zur Ausübung der Jagd zählt, weil es sich zwar nicht um 'jagdbare Tiere' handle, deren Tötung aber dem Schutz des Wildes diene. Abgesehen davon, dass es dazu im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen gibt (vgl. für die Anwendbarkeit des TSchG Binder/F[ir]cks, Österreichisches Tierschutzrecht² [2009] 25 sowie Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz [2005] 20; dagegen Herbrüggen/Randl/Raschauer/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Bd 1 2 [2006] 29; Budischowsky, aaO 627 f), ist dieses Beispiel mit der Ausbildung von Jagdhunden nicht vergleichbar. Die Ausbildung von Jagdhunden dient – anders als die Tötung von wildernden Hunden und Katzen – jedenfalls nicht unmittelbar dem Schutz des Wildes.
1.4.2. §3 Abs4 Z1 TSchG sah in der Stammfassung lediglich vor, dass die 'Haltung' von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden, nicht als Ausübung der Jagd oder der Fischerei gilt. Der Antragsteller behauptet in seinem Antrag, dass die 'Haltung' von Tieren in §3 Abs4 Z1 TSchG in der Stammfassung die 'Ausbildung' dieser Tiere nicht umfasst habe […]. Die Erläuterungen (RV 446 BlgNR, 22. GP, S. 6) führen dazu aus:
'Das vorgeschlagene Bundesgesetz gilt auch für die Haltung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden, zB von Jagdhunden, Jagdfalken und Ködertieren.
Den besonderen Schutz von Jagdfalken, aber auch von sonstigen Greifvögeln und Eulen, erheischt nicht zuletzt auch das Europarecht. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die VO (EG) Nr 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung wildlebender Vogelarten und die Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos zu nennen. Diese Vorschriften verlangen in Bezug auf Greifvögel und Eulen geeignete Einrichtungen für die Unterbringung, verbieten Ausstellungen zu Erwerbszwecken in der Öffentlichkeit oder verbieten mitunter überhaupt die Haltung.
Andere, im Jagdrecht der Länder enthaltene, Bestimmungen, etwa betreffend die Anzahl von Jagdhunden pro Jagdrevier, die Verpflichtung des Jägers zur Hintanhaltung des Herumstreifens von Jagdhunden in fremdem Jagdgebiet (zB §98 des Burgenländischen Jagdgesetzes, LGBl Nr 11/1989), die Förderung der Jagdhundezucht und Jagdhundeführung durch die Jägerschaft (zB §81 des Kärntner Jagdgesetzes) oder hinsichtlich des Erfordernisses des Nachweises von Kenntnissen betreffend die Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung im Rahmen der Jagdprüfung (zB §66 des Burgenländischen Jagdgesetzes) bleiben unberührt.'
Die Erläuterungen nehmen also nicht ausdrücklich auf die Frage Bezug, ob die Ausbildung von Jagdhunden zu der in den Anwendungsbereich des TSchG fallenden 'Haltung' von Tieren zählt. Die in den Erläuterungen genannten Beispiele für landesgesetzliche Regelungen betreffend Jagdhunde, die durch das TSchG – und damit auch durch den Kompetenztatbestand 'Tierschutz […]' – unberührt bleiben sollen, enthalten aber keine Regelungen betreffend die Ausbildung von Jagdhunden.
1.4.3. Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum wird die Frage, ob die 'Haltung von Tieren', die gemäß §3 Abs4 Z1 TSchG in der Stammfassung zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden, auch deren Ausbildung erfasse, einhellig bejaht:
Nach Binder (aaO, 39) fällt unter den Begriff der 'Haltung' im Sinne des §3 Abs4 Z1 TSchG auch die Ausbildung von Tieren. In Bezug auf den Tierquälereitatbestand des §5 Abs2 Z4 TSchG (Hetzen eines Tieres auf ein anderes Tier oder Abrichten eines Tieres an einem anderen Tier auf Schärfe) merkt Binder an, dass das Scharfmachen von Hunden an lebenden Tieren (z.B. Enten, Katzen, Füchsen) auch dann tatbestandsmäßig sei, wenn es nicht zum Körperkontakt zwischen Jagdhund und gehetztem Tier komme; dies gelte auch für die Ausbildung von Jagdhunden, da einerseits nur die Ausübung der Jagd, nicht hingegen auch die Haltung von Jagdhunden und die der Jagd dienenden Vorbereitungshandlungen aus dem Geltungsbereich des TSchG ausgenommen seien und andererseits tierschonende Methoden zur Ausbildung von Jagdhunden zur Verfügung stünden (Binder, aaO 57). Die Kritik des Antragstellers an den Ausführungen des rechtswissenschaftlichen Schrifttums, insbesondere an jenen Binders in Zusammenhang mit §4 Z1 und §12 TSchG zum Begriff des 'Halters' und der 'Haltung' im TSchG […], ist für die Bundesregierung nicht nachvollziehbar. Auch nach Herbrüggen/Randl/Raschauer/Wessely (aaO, 29) sind – entgegen der Interpretation dieser Fundstelle durch den Antragsteller, der darin offenbar seine Ansicht untermauert sieht […] – auf Maßnahmen der Erziehung der Jagdhunde die Regelungen des TSchG anzuwenden. Nach Irresberger/Obenaus/Eberhard (aaO, 21 f) wird die Ausbildung eines Tieres zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei als solche nicht als Frage der Ausübung der Jagd oder der Fischerei, sondern als solche der Haltung eines solchen Tieres (iSd. §3 Abs4 Z1 TSchG) anzusehen sein. Lediglich der Schutz des allenfalls involvierten Wildes sei eine vom Anwendungsbereich des TSchG ausgenommene Angelegenheit der Ausübung der Jagd. Nach Ottensamer (Ausgewählte Aspekte des österreichischen Tierschutzgesetzes [Dissertation 2006] 82) stellt die Ausbildung eines Jagdhundes eine Vorstufe zur Jagd dar, bei der es nicht primär um das Erlegen von Tieren und somit dem Nachgehen der Jagd gehe, sondern um den Erwerb von Kenntnissen durch den Hund, der dann später bei der Jagd eingesetzt werden soll. Die Ausbildung von Jagdhunden (an künstlich flugunfähig gemachten Enten) als Jagdvorbereitung falle nicht unter den Begriff der Ausübung der Jagd. Daraus folge, dass das Hetzen auf ein anderes Tier [im Sinne des Tierquälereitatbestandes des §5 Abs2 Z4 TSchG] jedenfalls erfüllt sei.
1.4.4. Von dem in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertretenen Verständnis geht auch das Bundesgesetz BGBl I Nr 35/2008 aus, durch das in §3 Abs4 Z1 TSchG neben der Haltung ausdrücklich auch die Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden, vom Begriff der 'Ausübung der Jagd oder Fischerei' ausgenommen wurde.
Nach den Erläuterungen (RV 291 BlgNR 23. GP 3) handelte es sich dabei nicht um eine Änderung, sondern lediglich um eine Klarstellung der Rechtslage: 'Zu Z1 (§3 Abs4 Z1): Die Formulierung erscheint zur Klarstellung der bereits geltenden Gesetzeslage erforderlich. Bereits jetzt ist die Ausbildung eines Tieres zur Unterstützung der Jagd oder Fischerei als solche nicht als Frage der Ausübung der Jagd oder der Fischerei, sondern als solche der Haltung eines solchen Tieres anzusehen.'
1.4.5. Der Antragsteller bringt auch vor, dass TSchG enthalte im gesamten 2. Hauptstück über Tierhaltung 'in keiner Weise irgendwelche Ausbildungsvorschriften' […]. Entgegen dem Antragsvorbringen enthält das TSchG in seiner Stammfassung sehr wohl Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf die Ausbildung von Tieren beziehen. Gemäß §16 Abs6 TSchG dürfen Wildtiere keinesfalls, auch nicht vorübergehend, angebunden gehalten werden, wobei die 'Ausbildung von Greifvögeln' im Rahmen der Beizjagd unberührt bleiben soll (vgl. RV 446 BlgNR 2[2]. GP 19, wonach Greifvögel, die sich im Rahmen der Beizjagd 'während der Ausbildung' vorübergehend am Reck oder an der Flugbahn befinden, nicht unter den Begriff der 'vorübergehenden Anbindehaltung' fallen). In der dazu ergangenen 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 486/2004, heißt es dazu in Pkt. 11.2.2., dass die falknerische Haltung (Anbindehaltung) der Beizvögel nur bei Vögeln, die für den Freiflug trainiert sind oder 'ausgebildet werden', anzuwenden und auf die Jagdzeit beschränkt ist.
1.4.6. Weiters behauptet der Antragsteller, dass vor Erlassung des TSchG die Regelung der Ausbildung unter Einschluss des Schutzes von Hunden den Landesjagdgesetzen und dazu ergangenen Durchführungsverordnungen vorbehalten gewesen sei […]. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage eines Tierschutzgesetzes (446 BlgNR 22. GP 2) bildete insbesondere das damalige Tierschutzrecht der Bundesländer die 'Ausgangsbasis' für das Tierschutzgesetz. Dieses enthielt – entgegen dem Vorbringen des Antragstellers – auch Regelungen betreffend die Ausbildung von Jagdhunden. So sah zB §5 Abs2 Z3 litc des Kärntner Tierschutz und Tierhaltungsgesetzes 1996, LGBl Nr 77/1996, vor, dass im Rahmen der weidgerechten Ausübung der Jagd die Ausbildung und Prüfung von Erdhunden am Kunstbau, sofern ein Aufeinandertreffen des Hundes mit dem Raubwild durch starre Vorrichtungen ausgeschlossen ist, keine Tierquälerei ist. Auch im Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetz 2002, LGBl Nr 106/2002, waren in §4 als Tatbestände der Tierquälerei angeführt:
'[…]
5. Die Abrichtung oder Prüfung eines Tieres an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe […]
17. Die Anwendung übermäßiger Härte sowie die Abgabe von Strafschüssen bei der Abrichtung und Prüfung von Hunden
18. Die Verwendung von Stachelhalsbändern sowie von elektrisierenden oder chemischen Dressurgeräten […].' Regelungen dieser Art zählten also im Versteinerungszeitpunkt zum Regelungsbereich des Kompetenztatbestandes 'Tierschutz […]'.
1.5. Zusammenfassend umfasst der Kompetenztatbestand 'Tierschutz, soweit er nicht nach anderen Bestimmungen in Gesetzgebung Bundessache ist, jedoch mit Ausnahme der Ausübung der Jagd oder der Fischerei' (Art11 Abs1 Z8 B VG) nach Auffassung der Bundesregierung auch tierschutzrechtliche Regelungen betreffend die Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder Fischerei eingesetzt werden. Die Bundesregierung geht daher davon aus, dass eine Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung zur Regelung der Ausbildung von Jagdhunden durch das TSchG besteht.
2. Zur behaupteten Verletzung der verfassungsrechtlichen Rücksichtnahmepflicht
2.1. Der Antragsteller bringt vor, dass im Falle der Bejahung einer Kompetenz der Bundesgesetzgebung zur Regelung der Ausbildung von Tieren zur Unterstützung bei der Ausübung der Jagd und Fischerei, der Tierschutzgesetzgebung gegen das 'bundesstaatliche Rücksichtnahmegebot' verstoße […]. Eine Ausbildung von Jagdhunden sei nur durch Ausbildungsmaßnahmen zu erreichen, die in Widerspruch zu §5 Abs2 Z3 lita, Z4, 9 und 10 TSchG stünden […]. Die Bundesgesetzgebung mute damit Jagd und Jagdhundeführung eine[n] unlösbaren Interessenskonflikt zu, da einerseits die Ausbildung von Jagdhunden unter Verwaltungsstrafsanktion gemäß §38 Abs1 Z1 TSchG den Einschränkungen des TSchG unterworfen werde, andererseits aber nach den Landesjagdgesetzen unter Verwaltungsstrafsanktion die Ausbildung brauchbarer Jagdhunde gefordert werde […]. Eine weid- und tierschutzgerechte Jagd werde mangels jagdlicher Ausbildungsmöglichkeiten von Jagdhunden am lebenden Wild unmöglich gemacht […].
2.2. Der Antragsteller nennt mehrere Situationen, in denen die Anwendung des TSchG auf die Ausbildung von Jagdhunden gleichsam zwangsläufig Verstöße gegen dieses Bundesgesetz zur Folge habe. Dazu ist Folgendes zu bemerken:
− Der im Antrag […] geschilderte Fall, dass einem Jagdhund Leistungen abverlangt würden, die für ihn mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst verbunden seien und daher verbotene Tierquälerei darstellten (§5 Abs2 Z9 TSchG), wenn dieser etwa von einer verletzten, aufgebrachten Wildsau attackiert würde, kann nicht nachvollzogen werden. Es handelt sich bei einem solchen Fall um die Ausübung der Jagd, die ohnedies – unbestritten – vom TSchG ausgenommen ist. Als Verstoß gegen das TSchG (nämlich dessen §5 Abs2 Z4) wäre es hingegen zu werten, würde der Hund etwa auf Schärfe abgerichtet, indem er auf eine aufgebrachte Sau oder eine aufgebrachte Sau auf ihn gehetzt würde.
− Nicht nachvollziehbar ist auch der behauptete Verstoß gegen §5 Abs2 Z10 TSchG, wenn ein Jagdhund in Ausübung der Jagd selbst bei extremen Witterungsbedingungen seine Arbeit versehen müsse […]: Es handelt sich auch in diesem Fall um die Ausübung der Jagd, die vom TSchG ausgenommen ist.
− Der Antragsteller behauptet auch, 'der Tierschutz' nehme 'mit überzogenen Vorschriften die Möglichkeit der korrekten Jagdhundeausbildung ohne Verantwortung für die Folgen' und stelle dadurch die Jagd an sich in Frage, was er mit Beispielen über die Schwierigkeit der Jagdhundeausbildung zu belegen versucht […]. Der Antragsteller legt mehrmals dar, dass §5 Abs2 Z4 TSchG einer Ausbildung von Jagdhunden, die in späterer Folge ihre weid[…]gerechte Verwendung ermöglicht, entgegenstehe […]. Er geht davon aus, dass nur durch eine Ausbildung des Hundes an Lebendwild, worunter auch das Hetzen des auszubildenden Hundes auf ein anderes Tier (unter Verstoß gegen §5 Abs2 Z4 TSchG) fällt, der landesjagdgesetzlichen Haltungspflicht entsprochen werden könne […].
Die Bundesregierung zweifelt nicht daran, dass ein öffentliches Interesse an der Ausbildung von Hunden für Zwecke der Unterstützung bei der Jagd besteht. Dass an die Ausbildung von Jagdhunden hohe Anforderungen gestellt werden und gewisse Ausbildungsmethoden durch das TSchG verboten sind, sodass nicht alle Hunde den Anforderungen an einen Jagdhund genügen werden, steht dem nicht entgegen. Dass aber seit dem Inkrafttreten des TSchG mit 1. Jänner 2005 nicht mehr ausreichend Jagdhunde ausgebildet werden konnten, bringt der Antragsteller nicht vor und ist auch sonst nicht bekannt. Auch aus jagd- und tierschutzfachlicher Sicht ist eine tierschutzgerechte Ausbildung von brauchbaren Jagdhunden möglich (vgl. Fiala-Köck, Hundeausbildung und Tierschutz, 15. Österreichische Jägertagung 2009, Seite 15, http://www.bundesforste.at/fileadmin/jagd/2009_Tagungsband_Jaegertagung.pdf).
2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anwendung des TSchG auf die Ausbildung von Jagdhunden weder zwangsläufig Verstöße gegen dieses Bundesgesetz nach sich ziehen noch Widersprüche zwischen dem TSchG und den Jagdgesetzen der Länder bestehen. Durch die Anwendung des TSchG auf die Ausbildung von Jagdhunden wird aber auch die Ausübung der Jagd nicht geradezu verunmöglicht. Es kann also keine Rede davon sein, dass die Bundesgesetzgebung durch die Inanspruchnahme ihrer Gesetzgebungskompetenz die Intention der landesgesetzlichen Jagdregelungen geradezu unterläuft (vgl. VfSlg 14.403/1996, 15.552/1999 und 17.497/2005).
2.4. Nach Auffassung der Bundesregierung verstößt die Anwendung des TSchG auf die Ausbildung von Jagdhunden daher nicht gegen die verfassungsrechtliche Rücksichtnahmepflicht.
3. Zur behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte
3.1. Der Antragsteller erachtet sich durch die angefochtenen Bestimmungen in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG), auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B VG) und auf Erwerbsausübungsfreiheit (Art6 StGG) verletzt […].
3.2. Aus welchen Gründen der Antragsteller sein Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit durch die angefochtenen Bestimmungen als verletzt erachtet, legt er im Antrag nicht näher dar, weshalb darauf im Weiteren nicht einzugehen ist.
3.3.1. Der Antragsteller behauptet eine Verletzung seines Eigentumsgrundrechtes auf das Wesentliche zusammengefasst deshalb, weil die Anwendung des TSchG auf die Ausbildung von Jagdhunden die Möglichkeit der Ausbildung am lebenden Wild verunmögliche, wodurch in sein 'Recht über einen ausgebildeten Jagdhund zu verfügen und dadurch in Einzelfällen durch den Jagdhund auch das vermögenswerte Lebensmittel Wildbret entsprechend sicherzustellen bzw. zu bergen' eingegriffen werde. Noch gravierender sei die 'Enteignung' dadurch, dass dem Jagdberechtigten die Einhaltung der jeweiligen Jagdgesetze unmöglich gemacht werde, womit die Entziehung der Rechte aus dem Jagdpachtvertrag potentiell verbunden sei […].
3.3.2. Das TSchG verbietet nicht den Einsatz von (ausgebildeten) Jagdhunden für die Ausübung der Jagd. Gemäß §3 Abs4 erster Satz TSchG gilt dieses Bundesgesetz nicht für die Ausübung der Jagd. §5 TSchG verbietet dem Antragsteller weder, 'über einen Jagdhund zu verfügen', noch einen Jagdhund auszubilden. Beschränkt wird der Antragsteller durch das Verbot der Tierquälerei auf die Ausbildung von Jagdhunden nur in den zulässigen Methoden der Ausbildung. Nach Auffassung der Bundesregierung kann kein Zweifel daran bestehen, dass die in §5 TSchG verbotenen Handlungen auch im Hinblick auf die Ausbildung von Hunden zu Jagdhunden einem öffentlichen Interesse dienen und verhältnismäßig sind. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist im Tierschutz ein weithin anerkanntes und bedeutsames öffentliches Interesse verkörpert (VfSlg 19.568/2011). Dieses ist durch §2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl I Nr 111/2013, wonach sich die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) zum Tierschutz bekennt, auch verfassungsgesetzlich anerkannt. Durch diese Staatszielbestimmung sollte dem 'Gebot eines sittlich verantworteten Umgangs des Menschen mit dem Tier als fühlendes Wesen Rechnung [getragen werden]'; weitergehende Regelungen erachtete der Verfassungsgesetzgeber im Hinblick auf das in §1 TSchG verankerte Ziel, das Leben und das Wohlbefinden der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf zu schützen, für nicht erforderlich (IA 2316/A 24. GP 3).
3.3.3. Dass dem Antragsteller die Einhaltung der jeweiligen Jagdgesetze nicht unmöglich gemacht wird, wurde bereits unter Pkt. III.2. dargelegt. Er hat deshalb bei einem gesetzeskonformen Verhalten auch nicht die Entziehung seiner Rechte aus dem Jagdpachtvertrag zu befürchten.
3.4.1. Der Antragsteller behauptet auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zusammengefasst deshalb, weil er als Jagdpächter für 'in keiner Weise beeinflussbare Ereignisse', nämlich für Wildschäden in seinem Eigenjagdgebiet gemäß §101 Abs1 Z2 NÖ Jagdgesetz[…], hafte. Er sei zwar verpflichtet, ausgebildete Jagdhunde zu haben, notwendigen Ausbildungsmaßnahmen würde aber der verwaltungsstrafrechtlich bewehrte §5 Abs2 Z3 TSchG entgegenstehen.
3.4.2. Da ein unüberwindbarer Widerspruch zwischen einer tierschutzgerechten Ausbildung von Jagdhunden und einer weid[…]gerechten Ausübung der Jagd nicht besteht (vgl. Pkt. III.2.), ist es dem Antragsteller entgegen seinem Vorbringen möglich und im öffentlichen Interesse (vgl. Pkt. III.3.3.2.) auch zumutbar, nur nach Maßgabe des TSchG ausgebildete Jagdhunde[…] zu halten.
3.5.1. Der Antragsteller behauptet auch die Ungleichbehandlung von Jagdhunden gegenüber Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, denen das TSchG in §5 Abs3 Z4, Abs4 und 5 TSchG Sonderrechte zuerkenne. Die Verordnungsermächtigung des §5 Abs5 Z2 TSchG sei in Zusammenhang mit den bekämpften Durchführungsverordnungen zu sehen und wegen der Ausklammerung der für die Jagd bestimmten Diensthunde unsachlich und gleichheitswidrig. §5 Abs3 Z4 und §5 Abs5 Z2 TSchG seien aber auch für sich alleine betrachtet verfassungswidrig, weil sie die im Landesinteresse liegende Ausbildung von Hunden für Zwecke der Jagd, anders als die im Bundesinteresse liegende Diensthundeausbildung, nicht privilegiere […], obwohl auch Jagdhunde auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften 'Diensthunde' seien […].
3.5.2. Der Antragsteller führt nicht nachvollziehbar aus, worin die von ihm behauptete Ungleichbehandlung liegen soll. Gemäß §5 Abs3 Z4 TSchG verstoßen Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, bei denen von besonders geschulten Personen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Korallenhalsbänder angewendet werden, nicht gegen das Verbot der Tierquälerei des §5 Abs1 TSchG; der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für diese Zwecke ist vom grundsätzlich[en] Verbot des §5 Abs4 TSchG ausgenommen. Davon abgesehen gilt das TSchG, insbesondere auch die übrigen Verbote der Tierquälerei des §5 Abs1 und 2 TSchG, auch für die Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres. Gemäß §5 Abs5 TSchG hat der Bundesminister für Gesundheit das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der 'Ausbildung von Diensthunden' festzulegen; 'hinsichtlich der Sicherheitsexekutive' haben diese Festlegungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und 'hinsichtlich des Bundesheeres' im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu erfolgen. Es kann dahinstehen, ob die Verordnungsermächtigung des §5 Abs5 TSchG seit der Novelle BGBl I Nr 80/2010 tatsächlich alle Arten von 'Diensthunden' erfasst oder – wie es der Zusammenhang mit §5 Abs3 Z4 TSchG nahe legt (vgl. auch §5 Abs5 in der Stammfassung des TSchG) – auf Diensthunde der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres beschränkt ist.
Es kann dem Tierschutzgesetzgeber nämlich nicht entgegen getreten werden, wenn er eine einzige Ausnahme vom umfassenden Verbot der Tierquälerei – nämlich die Verwendung von näher umschriebenen Korallenhalsbändern – nur für die Ausbildung von Diensthunden für die Zwecke der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit (vgl. Art10 Abs1 Z7 B VG) und die Zwecke der umfassenden Landesverteidigung bzw. der anderen Aufgaben des Bundesheeres (vgl. Art79 Abs1 und 2 B VG) vorsieht, nicht aber auch für die Ausbildung von Hunden zu anderen Zwecken (wie etwa der Jagd, der Fischerei, dem Rettungswesen uam.). Die vom Antragsteller suggerierte Ungleichbehandlung von 'Bundesinteressen' und 'Landesinteressen' ist darin nicht zu erblicken.
Allenfalls bestehende landesgesetzliche Regelungen, die Jagdhunde unter landesgesetzlich zu regelnden Gesichtspunkten, wie etwa der Hundeabgabe, ebenso wie Hunde der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres als 'Diensthunde' ansprechen, begründen noch keine verfassungsgesetzliche Verpflichtung des Tierschutzgesetzgebers, solche Hunde unter dem Gesichtspunkt des – bundesgesetzlich zu regelnden – Tierschutzes gleich zu behandeln. Eine solche verfassungsgesetzliche Verpflichtung des Tierschutzgesetzgebers ergibt sich auch nicht daraus, dass einzelne Jagdgesetze in bestimmten Fällen eine Verpflichtung zur Haltung eines Jagdhundes vorsehen.
4. Zusammenfassend geht die Bundesregierung daher davon aus, dass die angefochtenen Bestimmungen des TSchG nicht verfassungswidrig sind." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
3. Die Bundesministerin für Gesundheit erstattete keine Äußerung.
4. Der Antragsteller erstattete eine Replik.
IV. Erwägungen
A. Zu den Gesetzesprüfungsanträgen
1. Zur Zulässigkeit des Hauptantrages
2. In seinem Hauptantrag begehrt der Antragsteller, die Wortfolge "und Ausbildung" in §3 Abs4 Z1 TSchG idF BGBl I 35/2008 wegen Verstoßes gegen die bundesstaatliche Kompetenzverteilung sowie wegen der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte als verfassungswidrig aufzuheben.
Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.
Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
3. Der Antragsteller ist nach seinen Ausführungen als Inhaber einer Jagdkarte und beeidetes Jagdaufsichtsorgan bei der Ausübung der Jagd in seinem Eigenjagdgebiet ebenso wie bei der Jagd in fremden Jagdgebieten nach den jeweiligen Jagdgesetzen der Bundesländer zur Führung eines ausgebildeten Jagdhundes verpflichtet. Um den jagdlichen Erfordernissen gerecht zu werden, müsse er zwangsläufig mit dem TSchG in Konflikt geraten, da er im Zuge der Haltung bzw. Aus- bzw. Fortbildung seines Jagdhundes gehalten sei, den Jagdhund auf ein anderes Tier zu hetzen, ihm Leistungen abzuverlangen, mit denen Schmerzen oder Leiden für das Tier verbunden sind, und es Witterungseinflüssen auszusetzen. Dem Antragsbegehren zufolge gilt dies auch für die Verwendung von Korallenhalsbändern.
Gemäß §5 Abs1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen (Tierquälerei). Gemäß §5 Abs2 Z3a, 4, 9 und 10 TSchG verstößt gegen das Verbot der Tierquälerei insbesondere, wer Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet, wer ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet, wer einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind, sowie wer ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt. Gemäß §38 Abs1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,−, im Wiederholungsfall bis zu € 15.000,− zu bestrafen, wer einem Tier entgegen §5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt. In schweren Fällen der Tierquälerei ist gemäß Abs2 leg.cit. eine Strafe von mindestens € 2.000,− zu verhängen.
Dieses Verbot trifft den Antragsteller somit – folgte man seinen Behauptungen, dass die Ausbildung eines Jagdhundes nur unter Verstoß gegen die Bestimmungen des TSchG erfolgen könne, – unmittelbar und aktuell in seiner Rechtssphäre (vgl. etwa VfSlg 11.853/1988, 12.379/1990, 18.096/2007).
4. Dem Antragsteller steht auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es einem Normunterworfenen, mithin auch dem Antragsteller, nicht zumutbar ist, ein verwaltungsbehördliches Strafverfahren zu provozieren und in diesem die Rechtswidrigkeit der Verbotsnorm einzuwenden (vgl. etwa VfSlg 14.260/1995, 18.096/2007, 19.568/2011).
5. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2002).
Bedenken in diese Richtung sind im vorliegenden Fall nicht entstanden und wurden auch von der Bundesregierung nicht vorgebracht. Es ist dem Antragsteller zuzustimmen, dass die behaupteten Verfassungswidrigkeiten durch die Aufhebung der Wortfolge "und Ausbildung" in §3 Abs4 Z1 TSchG beseitigt werden könnten. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag als zulässig.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die unter Punkt 2) angeführten Eventualanträge.
2. In der Sache
7. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
8. Der Antragsteller hegt gegen die mit dem Hauptantrag angefochtene Wortfolge in §3 Abs4 Z1 TSchG das Bedenken, sie laufe der Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Regelung der Angelegenheiten des Jagdwesens zuwider. Weiter behauptet der Antragsteller, die durch das TSchG erfolgten Einschränkungen der Ausbildung von Jagdhunden verletzten ihn in näher genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich daher auf die Beurteilung der behaupteten Kompetenzwidrigkeit sowie der Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten zu beschränken.
9. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
9.1. Mit BGBl I 118/2004 wurde in Art11 Abs1 B VG eine neu geschaffene Z8 angefügt. Ihr zufolge ist Bundessache die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in der Angelegenheit des Tierschutzes, soweit er nicht nach anderen Bestimmungen in Gesetzgebung Bundessache ist, jedoch mit Ausnahme der Ausübung der Jagd oder der Fischerei. Gleichzeitig wurde in Art151 Abs30 B VG verfügt, dass in den Angelegenheiten des Art11 Abs1 Z8 leg.cit. bestehende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft treten, soweit die Bundesgesetzgebung nicht anderes bestimmt. Des Weiteren wurde das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (TSchG) erlassen. Alle Bestimmungen traten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Der Kompetenztatbestand des Art11 Abs1 Z8 B VG wurde damit neu in das B VG eingefügt, während nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers die Zuständigkeit der Länder zur Regelung von Angelegenheiten der Ausübung der Jagd bestehen blieb (Art15 Abs1 B VG).
9.2. Den Begriff "Tierschutz" kannte das B VG vor dem 1. Jänner 2005 nicht, er ist auch in der Bundesverfassung nicht näher umschrieben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes sind verfassungsrechtliche Begriffe, die in der Verfassung selbst nicht näher umschrieben sind, in dem Sinn zu verstehen, der ihnen nach dem Stand und der Systematik der Rechtsordnung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der die entsprechenden Begriffe enthaltenden Verfassungsnormen zugekommen ist (sog. "Versteinerungstheorie", vgl. VfSlg 9337/1982, 10.831/1986, 14.266/1995, jeweils mwH auf die Vorjudikatur).
Es stellt sich sohin die Frage, welche Regelungsbereiche zum Zwecke des Schutzes von Tieren in den Kompetenztatbestand des Art11 Abs1 Z8 B VG im Zeitpunkt des Inkrafttretens, hier dem 1. Jänner 2005, übertragen werden sollten. Dazu ist der Verfassungsbegriff "Tierschutz" zunächst in Verbindung mit der gleichzeitig in Kraft getretenen Stammfassung des TSchG auszulegen. Es verbietet sich nämlich die Annahme, der Nationalrat habe eine einfachgesetzliche Regelung ohne Bedachtnahme auf eine am selben Tag – sogar unter einem – beschlossene Kompetenzregelung erlassen (vgl. VfSlg 9280/1981, 17.786/2006).
Darüber hinaus geben auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage Aufschluss darüber, welche Regelungsbereiche in den Kompetenztatbestand "Tierschutz" übertragen werden und welche hingegen in der Zuständigkeit der Länder zur Regelung der Ausübung der Jagd verbleiben sollten:
Demnach "[bilden d]ie Ausgangsbasis für das vorgeschlagene Bundesgesetz […] insbesondere das geltende Tierschutzrecht der Bundesländer […]", nämlich einerseits die Vereinbarung gemäß Art15a B VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich, die Vereinbarung gemäß Art15a B VG über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft sowie die jeweiligen zum Zwecke des Schutzes von Tieren erlassenen Gesetze der Bundesländer (vgl. Erläut. zur RV 446 BlgNR 22. GP, 2).
Das TSchG gelte "auch für die Haltung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden, zB von Jagdhunden, Jagdfalken und Ködertieren. Den besonderen Schutz von Jagdfalken, aber auch von sonstigen Greifvögeln und Eulen, erheischt nicht zuletzt auch das Europarecht. […] Diese Vorschriften verlangen in Bezug auf Greifvögel und Eulen geeignete Einrichtungen für die Unterbringung, verbieten Ausstellungen zu Erwerbszwecken in der Öffentlichkeit oder verbieten mitunter überhaupt die Haltung. Andere, im Jagdrecht der Länder enthaltene, Bestimmungen, etwa betreffend die Anzahl von Jagdhunden pro Jagdrevier, die Verpflichtung des Jägers zur Hintanhaltung des Herumstreifens von Jagdhunden in fremdem Jagdgebiet (zB §98 des Burgenländischen Jagdgesetzes, LGBl Nr 11/1989), die Förderung der Jagdhundezucht und Jagdhundeführung durch die Jägerschaft (zB §81 des Kärntner Jagdgesetzes) oder hinsichtlich des Erfordernisses des Nachweises von Kenntnissen betreffend die Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung im Rahmen der Jagdprüfung (zB §66 des Burgenländischen Jagdgesetzes) bleiben unberührt." (vgl. Erläut. zur RV 446 BlgNR 22. GP, 6).
9.3. Gemäß §3 Abs4 Z1 TSchG in seiner am 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Stammfassung BGBl I 118/2004 gilt "die Haltung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden" nicht als eine – gemäß Art15 B VG dem Landesgesetzgeber zur Regelung vorbehaltene – Ausübung der Jagd oder Fischerei. Vor diesem Hintergrund steht außer Zweifel, dass es dem Bundesgesetzgeber zusteht, Regelungen betreffend die Haltung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd (oder der Fischerei) eingesetzt werden, auf Basis des Kompetenztatbestandes "Tierschutz" zu erlassen.
9.4. Mit BGBl I 35/2008 wurde der Wortlaut des §3 Abs4 Z1 TSchG in der Folge dahingehend geändert, dass "die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden," nicht unter den Kompetenztatbestand der Jagd bzw. der Fischerei fallen solle. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Erläut. zur RV 291 BlgNR 23. GP, 3) führen dazu aus:
"Die Formulierung erscheint zur Klarstellung der bereits geltenden Gesetzeslage erforderlich. Bereits jetzt ist die Ausbildung eines Tieres zur Unterstützung der Jagd oder Fischerei als solche nicht als Frage der Ausübung der Jagd oder der Fischerei, sondern als solche der Haltung eines solchen Tieres anzusehen."
9.5. Daraus folgt:
9.5.1. Wie die Bundesregierung zutreffend festhält, enthält das TSchG selbst bereits seit der Stammfassung unter Inanspruchnahme der Kompetenzgrundlage des Art11 Abs1 Z8 B VG Regelungen über die Ausbildung von Tieren, die zu Jagdzwecken gehalten werden, und zwar in §16 Abs6 TSchG idF BGBl I 118/2004: Nach dieser Bestimmung ist die Ausbildung von Greifvögeln im Rahmen der Beizjagd vom Verbot der Anbindehaltung ausgenommen. Die Erläuterungen zu §16 (in der Regierungsvorlage noch:) Abs4 TSchG halten dazu fest (RV 446 BlgNR 22. GP, 19): "Wildtiere dürfen nach Abs4 auch nicht vorübergehend angebunden gehalten werden. Greifvögel, die sich im Rahmen der Beizjagd während der Ausbildung vorübergehend am Reck oder an der Flugbahn befinden, fallen nicht unter den Begriff der 'vorübergehenden Anbindehaltung'." Korrespondierend dazu ist auch in der 2. Tierhaltungsverordnung idF BGBl II 486/2004 in Pkt. 11.2.2. der Anlage 2 eine Regelung betreffend die Ausbildung von Vögeln enthalten, die zur Ausübung der Beizjagd gehalten werden.
In der Literatur wird zudem bereits zur Stammfassung des Tierschutzgesetzes übereinstimmend die Ansicht vertreten, dass die Ausnahmebestimmung des §3 Abs4 Z1 TSchG ausschließlich die Ausübung der Jagd und Fischerei erfasst, nicht jedoch die Ausbildung von Tieren, bei der es um den Erwerb von Kenntnissen durch das Tier geht, das dann später bei der Jagd eingesetzt werden soll (vgl. Binder , Das österreichische Tierschutzgesetz, 2005, 39; Irresberger/Obenaus/Eberhard , Tierschutzgesetz, 2005, Anm. 13 zu §3). Auch der vom Antragsteller zur Unterstützung seiner Auffassung zitierte Kommentar zählt "Maßnahmen der Erziehung der Jagdhunde" in den Anwendungsbereich des TSchG ( Herbrüggen/Randl/Raschauer/Wessely , Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1: TSchG², 2006, Anm. 6 zu §5 TSchG).
Dieser Regelungsbereich fällt demnach bereits unter den Begriff der "Haltung" von Tieren iSd §3 Abs4 Z1 TSchG idF BGBl I 118/2004.
9.5.2. Dem steht nicht entgegen, dass es den Ländern im Rahmen ihrer Gesetzgebungsbefugnis auf dem Gebiet der Ausübung der Jagd gemäß Art15 Abs1 B VG unbenommen bleibt, für die Angelegenheiten der Jagd notwendige weitere Regelungen zu treffen und etwa Anforderungen an die erforderliche Anzahl oder Eignung von Jagdhunden zu stellen (vgl. §98 Bgld. Jagdgesetz 2004, §67 Ktn. Jagdgesetz 2000, §91 Nö. Jagdgesetz 1974, §58 Oö. Jagdgesetz, §47 Tir. Jagdgesetz 2004, §47 Vbg. Jagdgesetz; §91 Wr. Jagdgesetz), sowie nähere Bestimmungen über die Inhalte einer Jagdhundeprüfung zu treffen (vgl. §93 Bgld. Jagdverordnung, §23c Nö. Jagdverordnung, §3 Oö. Verordnung über die Brauchbarkeit von Jagdhunden). In diesem Sinn haben auch die Erläuterungen zur Stammfassung des TSchG festgehalten, dass im Jagdrecht der Länder enthaltene Bestimmungen "hinsichtlich des Erfordernisses des Nachweises von Kenntnissen betreffend die Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung im Rahmen der Jagdprüfung (…) unberührt (bleiben)" (vgl. Erläut. zur RV 446 BlgNR 22. GP, 6).
9.5.3. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg 8831/1980 dargetan hat, wohnt der Bundesverfassung eine gegenseitige Rücksichtnahmepflicht inne. Diese verbietet dem Gesetzgeber der einen Gebietskörperschaft, die vom Gesetzgeber der anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen zu negieren und dessen gesetzliche Regelungen damit zu unterlaufen (VfSlg 10.292/1984, 19.568/2011). Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass dem Bundesgesetzgeber wegen der mit §3 Abs4 Z1 TSchG erfolgten Wahrnehmung seiner ihm nach Art11 Abs1 Z8 B VG zukommenden Zuständigkeit, mit der er Regelungen (auch) über die Ausbildung von Jagdhunden dem Tierschutzgesetz unterwirft, ohne spezifische Ausnahmeregelungen mit Blick auf das Verbot der Tierquälerei gemäß §5 TSchG vorzusehen, ein Verstoß gegen dieses Verbot vorzuwerfen ist.
Wie die Bundesregierung zutreffend ausführt, hat der Antragsteller mit seinen Ausführungen auch nicht überzeugend dargetan, dass ein Verbot tierquälerischen Verhaltens die Ausbildung von Hunden zum Zwecke der Jagd überhaupt unmöglich macht.
9.6. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Kompetenztatbestand des Art11 Abs1 Z8 B VG Angelegenheiten der Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd eingesetzt werden, sohin auch von Jagdhunden, umfasst und diesbezügliche Regelungen in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen. Der Bundesgesetzgeber verstößt auch nicht gegen das Berücksichtigungsprinzip, wenn er die zulässigen Maßnahmen der Ausbildung von Jagdhunden beschränkt und tierquälerisches Verhalten im Rahmen der Ausbildung verwaltungsstrafrechtlich ahndet. Den Ländern steht nach Art15 B VG offen, nähere Regelungen über die Anforderungen an die von einem Jagdhund zu erwerbenden Kenntnisse zu erlassen.
10. Der Antragsteller erhebt gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen weiters das Bedenken, sie verletzten ihn in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Freiheit der Erwerbsausübung sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.
10.1. Unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsgrundrechtes und der Erwerbsausübungsfreiheit bringt der Antragsteller vor, die angefochtenen Bestimmungen des TSchG, mit denen die Möglichkeiten der Ausbildung von Jagdhunden eingeschränkt würden, würden die Ausbildung eines Jagdhundes – und damit die Jagd überhaupt – unmöglich machen. Der Antragsteller sei indes landesgesetzlich verpflichtet, einen Jagdhund zu haben, der leistungsmäßig den Anforderungen der Jagd entspreche. Bei Einhaltung der Bestimmungen des TSchG drohten dem Antragsteller jagdgesetzliche Sanktionen, die einen Eingriff in seine Rechte aus dem Jagdpachtvertrag darstellten, nämlich der Verlust der Pachtfähigkeit und das fristlose Ende der Jagdpacht. Zudem hafte der Jagdausübungsberechtigte in jedem Fall für Wildschäden.
10.2. Der Verfassungsgerichtshof vermag diesem Vorbringen nicht zu folgen. Wie die Bundesregierung zutreffend darlegt, hindern die Regelungen über das Verbot der Tierquälerei im Rahmen der Ausbildung von Jagdhunden den Antragsteller nicht, einen Jagdhund zu besitzen und ihn auszubilden, sondern beschränken ihn durch das Verbot der Tierquälerei lediglich in den zulässigen Methoden seiner Ausbildung. Wie oben bereits dargestellt, dienen die in den Z3a, 4, 9 und 10 des §5 Abs2 TSchG festgelegten Verbotstatbestände dem öffentlichen Interesse des Tierschutzes und sind zur Sicherung dieses Interesses erforderlich und verhältnismäßig. Es fällt nämlich in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine Wertung darüber zu treffen, welche Verhaltensweisen als Formen der Tierquälerei verpönt sind, und konkretisierende Regelungen hiezu vorzusehen (VfSlg 18.150/2007).
10.3. Auch die Sonderstellung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres ist für den Verfassungsgerichtshof auf Grund der Ausführungen der Bundesregierung nachvollziehbar. Dem Tierschutzgesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er eine einzige Ausnahme vom umfassenden Verbot der Tierquälerei (die Verwendung von näher umschriebenen Korallenhalsbändern) nur für die Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive für die Zwecke der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit bzw. die Ausbildung von Diensthunden des Bundesheeres für die Zwecke der umfassenden Landesverteidigung und anderer Aufgaben des Bundesheeres vorsieht.
B. Zu den Verordnungsprüfungsanträgen
11. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
11.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).
11.2. Nach §57 Abs1 VfGG muss der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Ein Antrag, der sich gegen den ganzen Inhalt einer Verordnung richtet, muss die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit aller Bestimmungen der Verordnung "im Einzelnen" darlegen und dabei insbesondere dartun, inwieweit alle angefochtenen Verordnungsregelungen unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen. Anträge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfSlg 14.320/1995, 14.526/1996, 15.977/2000, 18.235/2007) nicht (im Sinne von §18 VfGG) verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen.
12. Soweit sich der Antragsteller gegen die Diensthunde-AusbV, BGBl II 494/2004, wendet und deren Aufhebung beantragt, ist seinem Schriftsatz lediglich allgemein zu entnehmen, die Sonderstellung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres gegenüber Jagdhunden, bei denen es sich ebenfalls um Diensthunde handle, sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Konkrete Darlegungen, dass der Antragsteller selbst Adressat der Verordnung wäre bzw. in welcher Hinsicht ihn die einzelnen Bestimmungen der Verordnung in Rechten verletzen würden, enthält der Antrag jedoch nicht. Damit hat der Antragsteller jedoch nicht dargetan, durch den gesamten Inhalt der Verordnung unmittelbar in seiner Rechtssphäre betroffen bzw. verletzt zu sein.
Der Antrag ist daher schon deshalb zurückzuweisen.
13. Mit einem weiteren – "in eventu" gestellten – Antrag wird zuletzt die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl II 56/2012, beantragt. Der Antragsteller bringt vor, die Verordnung enthalte "keine Ausbildungsvorschriften, welche den Einsatz der in den Landesjagdgesetzen vorgeschriebenen Fähigkeiten sicherstellen". Damit ist der Antragsteller jedoch seiner Verpflichtung nicht hinreichend nachgekommen, darzutun, in welcher Hinsicht die bekämpfte Verordnung seine Rechtssphäre berührt.
Aus diesem Grund ist auch dieser Antrag zurückzuweisen.
V. Ergebnis
1. Die vom Antragsteller ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und Ausbildung" in §3 Abs4 Z1 TSchG erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher insoweit abzuweisen.
2. Der zu V83/2014 protokollierte Antrag auf Aufhebung der Diensthunde-AusbV ist zurückzuweisen.
3. Der zu V84/2014 protokollierte Antrag auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden ist zurückzuweisen.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.