BundesrechtVerordnungenNähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden§ 3

§ 3Anforderungen an Personen, die Hunde ausbilden

In Kraft seit 01. April 2012
Up-to-date

(1) Personen, die Hunde ausbilden, müssen

1. die Grundsätze des § 2 einhalten,

2. eigenberechtigt und zur Haltung von Tieren gemäß § 12 TSchG geeignet und

3. verlässlich sein.

(2) Wer Hunde ausbildet, ohne den Anforderungen gemäß Abs. 1 zu genügen, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs. 3 TSchG.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden