§ 3 Anforderungen an Personen, die Hunde ausbilden — Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden
Rückverweise
(1) Personen, die Hunde ausbilden, müssen
1. die Grundsätze des § 2 einhalten,
2. eigenberechtigt und zur Haltung von Tieren gemäß § 12 TSchG geeignet und
3. verlässlich sein.
(2) Wer Hunde ausbildet, ohne den Anforderungen gemäß Abs. 1 zu genügen, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs. 3 TSchG.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden