(1) Für die Registrierung oder Zulassung von Betrieben und Anlagen (im Folgenden: Betriebe) sowie Unternehmern nach Artikel 23 oder Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Betrieb liegt oder der Unternehmer seinen Sitz hat, zuständig.
(2) Betriebe und Unternehmer, die auf einer der Stufen der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Be- und Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten tätig sind, haben vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde, unter Angabe der Art ihrer Tätigkeit sowie entsprechender sachdienlicher Informationen über die Art und Handhabung der tierischen Nebenprodukte und allfälliger Folgeprodukte, die Registrierung oder Zulassung zu beantragen. Die Tätigkeit darf erst nach Eintragung in das zentrale Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems (Abs. 7) aufgenommen werden.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 2 ist nicht erforderlich für Betriebe und Unternehmer, die tierische Nebenprodukte im Zuge ihrer Tätigkeit als Tierhaltungsbetrieb oder als zugelassener oder registrierter Lebensmittelunternehmer erzeugen, ohne dass eine weitere Tätigkeit im Sinne von Abs. 2 durchgeführt wird. Ebenso ist ein Antrag dann nicht erforderlich, wenn eine Ausnahme von der Meldeverpflichtung durch eine Verordnung gemäß § 13 festgelegt wurde.
(4) Eine Registrierung im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist vorzunehmen, wenn sich aus der Beurteilung der vorgelegten Informationen ergibt, dass die für die jeweilige Betriebstätigkeit in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Anforderungen erfüllt werden und für die gemeldete Tätigkeit keine Zulassung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erforderlich ist.
(5) Eine Zulassung ist zu erteilen, wenn die vorgelegten Informationen und eine Überprüfung vor Ort ergeben, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 für den jeweiligen Betrieb geforderten Voraussetzungen vorliegen und sichergestellt ist, dass die jeweiligen Betriebsbedingungen eingehalten werden. Eine Zulassung kann in Anwendung des Artikel 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auch als bedingte, auf drei, höchstens jedoch sechs Monate befristete Zulassung erteilt werden, sofern die Anforderungen bezüglich Infrastruktur und Ausrüstung zumindest soweit erfüllt sind, dass eine einwandfreie Betriebstätigkeit sichergestellt werden kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich zur Überprüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen sowie zur Durchführung der vorgesehenen Kontrollen erforderlichenfalls geeigneter Sachverständiger zu bedienen.
(6) Unbeschadet der Abs. 4 und 5 darf eine Registrierung nur vorgenommen oder eine Zulassung nur erteilt werden, wenn allfällige für den Betrieb der Anlage erforderliche gewerbebehördliche, abfallrechtliche und/oder wasserrechtliche Bewilligungen vorliegen oder gleichzeitig erteilt werden. Die Bewilligungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sind tunlichst zugleich mit den nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungsverfahren durchzuführen.
(7) Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass jeder nach Abs. 4 registrierte oder nach Abs. 5 zugelassene Betrieb oder Unternehmer im zentralen Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems verarbeitet und die elektronisch generierte und zugeordnete amtliche Nummer dem betroffenen Betrieb zur Kenntnis gebracht wird. Die Eintragung im zentralen Betriebsregister hat unter Beachtung der Formatvorgaben und unter Angabe der einschlägigen Codes und Informationen nach den technischen Spezifikationen gemäß Anhang XVI Kapitel II, Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zu erfolgen.
(8) Der Landeshauptmann ist ermächtigt, für die Wahrnehmung der ihm nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.
(9) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 4 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
Rückverweise
TMG · Tiermaterialiengesetz
§ 3 Registrierung und Zulassung von Betrieben und Unternehmern
…allfälliger Folgeprodukte, die Registrierung oder Zulassung zu beantragen. Die Tätigkeit darf erst nach Eintragung in das zentrale Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems (Abs. 7) aufgenommen werden. (3) Ein Antrag gemäß Abs. 2 ist nicht erforderlich für Betriebe und Unternehmer, die tierische Nebenprodukte im Zuge ihrer Tätigkeit als Tierhaltungsbetrieb oder als zugelassener…
§ 15a
…1) Für Betriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 23/2013 in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für…
§ 5 Behördliche Kontrollen
…Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Betrieben oder bei Unternehmern, die gemäß § 3 registriert oder zugelassen sind, regelmäßig die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu kontrollieren. Die Häufigkeit der Kontrollen ist entsprechend den Erfordernissen zur Vermeidung von Gefahren für…
§ 4 Aufzeichnungspflichten
…Betriebe, Unternehmer oder Personen, die tierische Nebenprodukte oder Materialien 1. abgeben, 2. versenden, 3. befördern oder 4. in Empfang nehmen, haben zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit hierüber Aufzeichnungen in nachvollziehbarer und übersichtlicher Form unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu führen…
TNPVO 2017 · Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung 2017 – TNPVO 2017
§ 3 § 3
…denen tierische Nebenprodukte allein oder im Gemenge mit anderen tierischen Materialien gesammelt, gelagert oder transportiert werden; c) registrierter Betrieb oder Unternehmer: ein gemäß § 3 TMG registrierter bzw. ein gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierter Betrieb oder Unternehmer; d) zugelassener Betrieb oder Unternehmer: ein gemäß…
Tiermaterialien-Verordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
…oder tierische Gesundheit darstellen und die nach der Verarbeitung nicht in Kontakt mit Rohmaterialien tierischen Ursprungs gekommen sind; 5. Zugelassener Betrieb: ein gemäß § 3 TMG zugelassener Betrieb.…
§ 19 Tierfriedhöfe
…nur zum Tierfriedhof verbrachte Tiere übernommen und vergraben, sondern auch tote Heimtiere abgeholt, verbracht oder zwischengelagert, ist auch eine Zulassung als Zwischenbehandlungsbetrieb nach § 3 TMG erforderlich.…
Oö. TMV · Oö. Tiermaterialienverordnung
§ 2 § 2Begriffsbestimmungen
… 10 Abs. 3 Z 1 TMG); 2. „geeignete Betriebe“ jene Betriebe, die über eine Zulassung oder Registrierung gemäß § 3 TMG für die jeweilige Be- und Verarbeitung von Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 von tierischen Nebenprodukten sowie das für die Entfernung erforderliche Einsammelsystem verfügen…
§ 10 § 10Gebühren
…1) Die Gebühr für die Registrierung beträgt 60,90 Euro und die Gebühr für die Erteilung einer Betriebszulassung gemäß § 3 TMG beträgt 121,90 Euro zuzüglich einer zeitabhängigen Gebühr von 56,50 Euro je halber Stunde Aufwand für die Zulassungskontrolle vor Ort. (2) Die Gebühr für…
Oö. TMV 2025 · Oö. Tiermaterialienverordnung 2025
§ 2 § 2Begriffsbestimmungen
…Heimtiere und Equiden im Sinn der Ziffer 1 aus Tierkliniken und Tierarztpraxen; 4. geeignete Betriebe: Betriebe, die über eine Zulassung oder Registrierung gemäß § 3 TMG für die Be- und Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten sowie das für die zeitnahe Entfernung erforderliche Einsammelsystem verfügen; 5. Betreiber: Verantwortliche bzw. Verantwortlicher eines geeigneten Betriebs…
§ 11 § 11Gebühren
…1) Die Gebühr für die Registrierung beträgt 60,90 Euro und die Gebühr für die Erteilung einer Betriebszulassung gemäß § 3 TMG beträgt 121,90 Euro zuzüglich einer zeitabhängigen Gebühr von 56,50 Euro je angefangene halbe Stunde Aufwand für die Zulassungskontrolle vor Ort. (2) Die Gebühr…
Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
§ 32 Untersuchungsmethoden
…oder vom zuständigen Amtstierarzt zum frühest möglichen Zeitpunkt an der jeweils örtlich zuständigen Sammelstelle bzw. dem Zwischenbehandlungsbetrieb, bei direkter Ablieferung an einen nach § 3 TMG zugelassenen Verarbeitungsbetrieb in diesem, zu entnehmen und unter Nutzung des VIS einzusenden. Die Verständigung der Amtstierärztin bzw. des Amtstierarztes ist von der Sammelstelle bzw. vom…